Die beiden vor dem Landgericht Coburg verhandelten Fälle lagen vom Sachverhalt sehr nah beieinander. In den Fällen war derselbe Berater der BSC GmbH tätig gewesen und hatte die Kläger, mit denen er schon seit längerer Zeit in Kontakt stand, auf eine Beteiligungsmöglichkeit an der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG hingewiesen. In einer E-Mail machte der Berater der BSC GmbH dabei konkrete Angaben zu dem Konzept der Deutsche S&K Sachwerte Nr.2 GmbH & Co. KG. So hob er u.a. die vierjährige Laufzeit und vermeintlich „grundbuchlich besicherte Immobiliengeschäfte“ als besonderes Merkmal der Beteiligung hervor.
Beratungsverträge zwischen Klägern und BSC GmbH zustande gekommen
In seinen Urteilen hat das Landgericht Coburg zunächst festgestellt, dass zwischen den von HEE Rechtsanwälten vertretenen Klägern und der BSC GmbH jeweils ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Gegen die Pflichten aus den Beratungsverträgen hat die beklagte BSC GmbH in beiden Fällen verstoßen. Zum einen hat das Landgericht Coburg geurteilt, die BSC GmbH habe durch die Angaben in der E-Mail den Eindruck eines gewichtigen Sicherheitsniveaus auf der Fondsebene selbst erweckt, so dass Verlustrisiken und erst recht das Totalverlustrisiko begrenzt seien. Nach den zutreffenden Ausführungen des Gerichts entsprach die Darstellung eines begrenzten Risikos nicht der tatsächlichen Fondskonzeption.
Weiter hat das Landgericht Coburg die BSC GmbH verurteilt, da auch die Angaben zur Laufzeit von vier Jahren nicht der tatsächlichen Fondskonzeption entsprach.
Anlageberater hat falschen Eindruck noch verstärkt
In der umfangreichen Beweisaufnahme ist es der BSC GmbH, für die auch der Geschäftsführer Christian Schwalb, an beiden Verhandlungen aktiv teilnahm, nicht gelungen zu beweisen, dass der durch die versandte E-Mail entstandene falsche Eindruck von der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG wieder korrigiert wurde. Im Gegenteil hat das Landgericht Coburg nach Vernehmung des handelenden Anlageberaters festgestellt, dass dieser durch seine Aussagen die falschen Angaben zur Absicherung sogar noch verstärkt hat.
Zutreffend ist das Landgericht Coburg dabei davon ausgegangen, dass aufgrund der fehlerhaften Angaben in den versandten E-Mails die BSC GmbH für die behauptete Korrektur des entstandenen falschen Eindruckes beweisbelastet ist.
Das Gericht hat daher den von HEE Rechtsanwälten vertretenen Klägern den vollen Schadensersatz zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.