Der Berater war schon in erster Instanz vom Landgericht Chemnitz zum Schadensersatz verurteilt worden. Das OLG Dresden hat die vom Berater eingelegte Berufung nun vollumfänglich zurückgewiesen. Dabei hat das OLG Dresden seine Entscheidung in erster Linie auf fehlerhafte Angaben zu der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG gestützt. Eine besondere Bedeutung erlangte dabei ein vom Berater erstelltes Schreiben, in dem er die Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG und deren Vorteile beschrieb. Er gab dabei an, die Beteiligung habe eine kurze Laufzeit von vier Jahren und die Gelder der Anleger seien grundbuchlich gesichert. Zudem bezeichnete er die Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG als Immobilienfonds.
Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Laufzeitangabe von vier Jahren falsch war und der beklagte Berater insgesamt das Sicherheitsniveau der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG falsch dargestellt hat. Dabei hat das OLG Dresden den Hinweis des Beraters auf grundbuchlich besicherte Sachwerte als fehlerhaft bewertet, da die Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG tatsächlich nicht über eigene Sachwerte verfügte, die die Gelder der Anleger unmittelbar abgesichert hätten.
Den Anspruch unserer Mandantin auf vollständigen Schadensersatz, der schon erstinstanzlich vom LG Chemnitz festgestellt worden war, hat das OLG Dresden bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.