Gebühren

Die Gebühren und Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hierbei bestimmt das RVG die Kosten und Gebühren nach dem Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit.

Wird etwa Schadensersatz wegen falscher oder unvollständiger Anlageberatung in Höhe von € 10.000,00 geltend gemacht, so stellt dieser Betrag zugleich den für die Höhe der Gebühren maßgeblichen Gegenstandswert dar.

Alternativ zu den im RVG festgelegten Gebühren können für eine außergerichtliche Vertretung auch individuelle Honorarvereinbarungen getroffen werden. Bei einer außergerichtlichen Vertretung können daher auch vom RVG abweichende Gebühren vereinbart werden.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, muss diese im Rahmen der Bestimmungen des Versicherungsvertrages die Kosten einer anwaltlichen Vertretung übernehmen.

Hier kommt es in den meisten Fällen darauf an, dass die Rechtsschutzversicherung bereits zu dem Zeitpunkt bestand, in dem auch die Ursache des Rechtstreits liegt. Dies kann z.B. ein Vertragsabschluss sein, über den nun gestritten wird. Von dieser Regel gibt es auch Ausnahmen. Zum Beispiel gilt in Fällen, in denen der Widerruf einer Vertragserklärung erklärt wird, der Rechtsschutzfall erst in dem Moment als eingetreten, in dem der Unternehmer diesen Widerruf nicht akzeptiert.

Es kommen auch Fälle vor, in denen Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung vor einiger Zeit gewechselt haben. In den meisten Fällen verweist dann die aktuelle Rechtsschutzversicherung, die für die Bearbeitung eines Schadensfalls federführend ist, darauf, dass der Rechtsschutzfall in die Zeit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung fällt (sogenannte Vorvertraglichkeit). Hier ist zu beachten, dass sich die Rechtsschutzversicherungen, sofern sie zeitlich nahtlos aneinander anschließen, die anfallenden Gebühren zu teilen haben. Denn der Versicherungsnehmer soll durch den Wechsel einer Rechtsschutzversicherung keine Nachteile erleiden.

In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Versicherungen (ARB) sind auch Ausschlussgründe geregelt, auf die einige Rechtsschutzversicherungen bei Anfragen schnell verweisen. Es sollte dann genau geprüft werden, ob der genannte Ausschlussgrund im konkreten Fall auch wirklich eingreift. Häufig stellt sich nämlich bei genauerer Prüfung heraus, dass ein von einer Rechtsschutzversicherung genannter Ausschlussgrund gar nicht einschlägig ist, oder dass die verwendete Ausschlussklausel unwirksam ist, weil sie beispielsweise gegen die Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt.

Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, damit geprüft werden kann, ob diese für Ihren Fall eine Deckungszusage zu erteilen und die Kosten zu übernehmen hat. Es bietet sich in den meisten Fällen an, die Rechtsschutzanfrage vom Anwalt vornehmen zu lassen, da dieser am besten weiß, auf welche Aspekte es in Ihrem Fall ankommt und die größere Erfahrung im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen hat.

Bei einer ersten Anfrage über E-Mail oder unser Kontaktformular werden wir selbstvertändlich keine kostenauslösenden Maßnahmen treffen. Nach Eingang Ihrer Nachricht setzen wird uns mit Ihnen in Verbindung und informieren Sie über die in Ihrem Fall anfallenden Gebühren.