Mieterhöhungsverlangen erfolgreich abgewehrt

Vor allem in den Großstädten ist der Wohnungsmarkt ein sehr umkämpfter Markt: Wohnraum ist rar und teuer – und die Mieten steigen immer weiter, trotz Mietpreisbremse. Viele Vermieter möchten den bestmöglichen Ertrag aus ihren Mietwohnungen ausschöpfen und erhöhen deswegen regelmäßig ihre Mieten.

Grundsätzlich dürfen Mieterhöhungen durchgeführt werden, doch müssen hierfür verschiedene gesetzliche Grundlagen beachtet werden. Nicht jede Mieterhöhung ist deswegen auch wirklich zulässig. So war es auch im nachfolgenden Fall, bei dem wir von HEE Rechtsanwälte ein unberechtigtes Mieterhöhungsverlangen erfolgreich abwehren konnten.

Hintergrund des Falls

Beim Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az. 2 C 47/17) ging es darum, dass der Vermieter unseres Mandanten eine um 39,00 € erhöhte Miete verlangte. Der Vermieter hatte das Mehrfamilienhaus erst vor wenigen Jahren erworben und setzte das Mieterhöhungsverlangen unter fast vollständig falschen Voraussetzungen an. Denn ihm waren offensichtlich weder der Zustand noch der tatsächliche Grundriss der entsprechenden Wohnung bekannt.

Gründe für Mietpreiserhöhungsverlangen haltlos

Im Verfahren hat der Vermieter behauptet, dass die Küche größer als 14 m² sei und dies ein wohnwerterhöhendes Merkmal darstelle. In Wirklichkeit ist die Küche wesentlich kleiner, doch der Vermieter meinte, dass der Mieter die Größe der Küche beweisen müsste. Der Beweis hätte selbstverständlich einfach erbracht werden können, doch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vertrat die Ansicht, dass der Vermieter sich schon selbst mit dem Grundriss seines vermieteten Wohnraums auseinandersetzen müsse und nicht „ins Blaue hinein“ den tatsächlichen Grundriss bestreiten darf. So bestand also keine Grundlage für eine haltbare Mietpreiserhöhung.

AG Tempelhof-Kreuzberg: bei alten Mieterhöhungsverlangen ist neuer Mietspiegel nicht anwendbar

Da während des laufenden Verfahrens vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im Mai 2017 der neue Berliner Mietspiegel veröffentlicht wurde, sah der Vermieter hier eine Chance, doch noch die gewünschte Mietpreiserhöhung zu erhalten. Also versuchte er auf Grundlage des neuen Mietspiegels seine Ansprüche durchzusetzen. Das Amtsgericht wies dieses Gesuch allerdings ab und stellte fest, dass immer nur der zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens geltende Mietspiegel Anwendung finden kann. Und nach diesem konnte in besagtem Fall eine Mieterhöhung nicht verlangt werden.

Juristische Unterstützung durch HEE Rechtsanwälte

Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie Sicherheit darüber haben möchten, ob eine Mieterhöhung in Ihrem individuellen Fall wirklich halt- und durchsetzbar ist. Gerne stehen wir Ihnen sowohl außergerichtlich sowie gerichtlich mit unserer rechtlichen Expertise zur Verfügung.



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