Landgericht Köln: Widerrufsbelehrung der Münchener Hypothekenbank unwirksam

Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 17.03.2015 (Az. 21 O 295/14) festgestellt, dass die von der Münchener Hypothekenbank im dortigen Fall verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Die Münchener Hypothekenbank hatte in dem Fall – ähnlich wie in einem uns vorliegenden Fall auch – in der Widerrufsbelehrung formuliert: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung sowie einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags.“ Diese Formulierung weicht von der Formulierung in der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung ab. Aufgrund dieser Abweichung konnte die Bank sich nicht auf die Gesetzesfiktion des §14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen. Zugleich stellt die Formulierung, wie das Landgericht Köln mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH festgestellt hat, einen erheblichen Fehler dar. Die sich aus der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergebenden Rechte der Kläger sah das LG Köln auch nicht als verwirkt an. Das Gericht hat in dem zu entscheidenden Fall weder das Zeit- noch das Umstandsmoment als erfüllt angesehen und daher der Einrede der Verwirkung eine Absage erteilt.



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