Bundesgerichtshof zum Widerruf von Verbraucherdarlehen: Postleitzahl statt Straße und Hausnummer reicht nicht aus

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2017 (XI ZR 72/16) klargestellt, dass in Fällen, in denen Banken in der Widerrufsbelehrung von Verbraucherdarlehensverträgen lediglich eine Postleitzahl (Großkundenpostleitzahl) und die Ortsbezeichnung angeben, dies nicht den Vorgaben der Gestaltungshinweise zu der Anlage 2 zu § 14 der BGB-InfoV entspreche.

Dies wiederum führt zum Verlust der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion und macht die Widerrufsbelehrung endgültig unwirksam. Der Darlehensnehmer konnte in diesem Fall also auch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages den Vertrag noch wirksam widerrufen.

Hintergrund ist, dass in vielen Fällen beispielsweise der Fristbeginn für das Widerrufsrecht („frühestens“) fehlerhaft ist, sich die Bank aber regelmäßig auf die Gesetzlichkeitsfiktion zurückziehen kann, wenn sie die Belehrung nach dem oben genannten Muster der BGB-InfoV gestaltet und sich an die Gestaltungshinweise hält. Nach der nun ergangenen Entscheidung des BGH ist dies allerdings dann nicht der Fall, wenn entgegen dem Muster nicht eine ladungsfähige Anschrift genannt wird, sondern lediglich eine Großkundenpostleitzahl und eine Ortsangabe.

In der Vergangenheit haben zahlreiche Gerichte, darunter das Landgericht Berlin, Klagen von Darlehensnehmern aus erklärtem Widerruf abgewiesen, weil sie die Fiktion der Gesetzlichkeit angenommen haben und damit ein Widerrufsrecht als ausgeschlossen ansahen. Dies war unter anderem in Fällen von Widerrufsbelehrungen der DKB Deutsche Kreditbank AG der Fall. Dem hat der BGH nun eine Absage erteilt.



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