Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 12.07.2013 (BGH V ZR 4/12) erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen zwischen einem Verkäufer einer Eigentumswohnung und dem Käufer der Wohnung ein Beratungsvertrag zustande kommen kann. Wie in zahlreichen ähnlichen Fällen auch, war es in dem streitigen Fall so, dass ein direkter Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer nicht bestand. Vielmehr erfolgte der Verkauf der Wohnung über einen gesonderten Vertrieb, der die gesamte Beratung bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages erbrachte.
Das Landgericht Berlin hatte die Verkäuferin der Wohnung zunächst auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt. Auf die Berufung der Verkäuferin hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Die Revision gegen die erkennbar falsche Entscheidung des Kammergerichts hat nun Erfolg gehabt. Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Anders als das Kammergericht geurteilt hat, sieht der BGH einen Beratungsvertrag nicht schon deshalb als nicht gegeben an, weil die Verkäuferin mehrere Vertriebe zugleich mit der Vermarktung ihrer Wohnungen beauftragt hat. Das Kammergericht wollte aufgrund einer rechtsirrigen Interpretation der bisherigen Rechtsprechung des BGH nur dann einen Beratungsvertrag zwischen Käufer und Verkäufer annehmen, wenn der beratende Vertrieb quasi exklusiv für die Verkäuferin tätig war. Diese falsche Ansicht des Kammergerichts ist nicht nur bei Anwälten von Käufern auf Kritik gestoßen, sondern wurde auch vom Landgericht Berlin kritisiert. Es bleibt zu hoffen, dass das Kammergericht die Rechtsprechung des BGH zukünftig richtig anwendet. Die Belehrung des BGH jedenfalls ist unmissverständlich. In der Entscheidung führt der BGH aus:
„Unzutreffend ist allerdings der von dem Berufungsgericht daraus gezogene Schluss, eine stillschweigende Bevollmächtigung des Vermittlers lasse sich nur feststellen, wenn der Verkäufer seine Immobilien ausschließlich durch den in Rede stehenden Vermittler vertreibt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verkäufer die in seiner Vertriebsstrategie angelegte Beratung des Erwerbsinteressenten nicht selbst durchführt, sondern einem Vermittler überlässt. So kann es auch dann liegen, wenn mehrere Vermittler für den Verkäufer tätig sind.“ Rn 12 a.E.