Widerruf von nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträgen

Situation von Altfällen: Wie wir in unserem Artikel vom 26.02.2016 berichteten, ist das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge, die zwischen September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, am 21. Juni 2016 erloschen. Dies ergibt sich aus Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB. Nur wer einen solchen Darlehensvertrag mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung rechtszeitig widerrufen hat, kann auch jetzt noch seine aus dem Widerruf folgenden Rechte gegenüber der Bank geltend.

Weiterhin bestehende Widerrufsmöglichkeit

Möglich ist aber weiterhin der Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen, die ab 11. Juni 2010 geschlossen wurden, sofern der Darlehensvertrag eine fehlerhafte und damit unwirksame Widerrufsbelehrung enthält. Es kommt durchaus vor, dass auch Widerrufsbelehrungen, die nach dem 10. Juni 2010 erteilt wurden, fehlerhaft sind.

Beispiele für fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

So liegt uns beispielsweise eine Widerrufsbelehrung der Sparda Bank Berlin aus dem Jahr 2013 vor, die keine Angabe zum Fristbeginn enthält. Diesen Fall können Sie auf unserer Homepage unter www.hee-rechtsanwaelte.de/kanzlei/faelle/fallueberblick/fall/sparda-bank-berlin-eg.html nachlesen.

Weiterhin liegen uns auch Fälle vor, in denen es in der Widerrufsbelehrung heißt: „(z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde)“

Auch dies ist falsch, denn es müsste im zweiten Satz laut Musterwiderrufsbelehrung nach 492 Abs. 2 BGB heißen „(z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“

In einem anderen Fall hat das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 01.08.2016, Az. 14 U 1780/15, die Sparda Bank Nürnberg verurteilt, da die dort verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Auch diese Widerrufsbelehrung stammt aus der Zeit nach dem 10. Juni 2010.

Auch Darlehensverträge, die zwischen September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen und nicht durch eine Grundschuld abgesichert sind, können nach wie vor widerrufen werden, denn der bereits oben zitierte Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB bezieht sich nur auf „Immobiliendarlehensverträge“.

Vorteile durch einen Widerruf

Der Vorteil des Widerrufs eines Darlehensvertrags liegt darin, dass der Darlehensnehmer vor dem Ende der Zinsbindungsfrist aus dem Darlehensvertrag aussteigen kann, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Dadurch kann das günstige Zinsniveau für eine Umfinanzierung genutzt werden. Weitere Vorteile ergeben sich noch durch zu viel gezahlte Beträge, die nach Umwandlung des Darlehens in ein Rückgewährschuldverhältnis von der Bank verlangt werden können.

Wenn Sie eine Überprüfung der in Ihrem Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung wünschen, können Sie sich gern unter der Telefonnummer 030/856137720 oder per E-Mail unter info@avoid-unrequested-mailshee-rechtsanwaelte.de an HEE Rechtsanwälte in Berlin wenden. Wir beraten und vertreten Sie gern von unserem Standort in Berlin aus bundesweit.



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