Glossar

Die Verwendung von Fachbegriffen lässt sich bei der Darstellung von komplexen juristischen und wirtschaftlichen Problemen leider nicht verhindern. Einige dieser Begriffe können Sie in unserem Glossar genauer nachlesen. Auf das Glossar können Sie auch direkt aus dem jeweiligen Text zugreifen. Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluss am Ende dieser Seite.

Gemeinschaftseigentum

Als Gemeinschaftseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes werden das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet.

 Zum Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz) gehören also z.B. Dinge wie das Dach, Treppen, Wände und Versorgungsleitungen.

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