Eigenbedarfs-

kündigung

durch Vermieter

Die Eigenbedarfskündigung - Was Vermieter / Besitzer beachten sollten und wie wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte für Mietrecht helfen können, Ihre Rechte durchzusetzen

Sie wollen bzw. müssen Ihre Immobilie für sich selbst oder Ihre Angehörigen nutzen und möchten deshalb Eigenbedarf anmelden? Als Vermieter haben Sie das Recht, dem Mieter die Kündigung auszusprechen. Jedoch gibt es bei hierbei einige rechtliche Besonderheiten und Fallstricke zu berücksichtigen. Neben der Wahrung von Kündigungsfristen muss in jedem Fall individuell geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eigenbedarf gegeben sind. Als versierte Rechtsanwälte für Mietrecht stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.

Von uns erhalten Sie schnell und unkompliziert eine Einschätzung Ihres Falles. Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne unter 030 856 13 77 20 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular oder an info@hee-rechtsanwaelte.de.

Sonderfall Eigenbedarfskündigung: Informationen für Vermieter

Als Vermieter können Sie einem Mieter nicht ohne einen rechtlich vorgesehenen Grund die Wohnung kündigen. Die Gesetze zum Mieterschutz sehen eine recht umfangreiche Absicherung des Mieters gegen willkürliche Kündigungen von Wohnraum vor. Diese greifen, solange Ihr Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommt. Wollen Sie allerdings Eigenbedarf geltend machen, können Sie Ihrem Mieter auch dann kündigen, wenn dieser seine Pflichten aus dem Mietvertrag einwandfrei erfüllt hat.
Die Hürden, die Vermieter nehmen müssen, wenn sie Eigenbedarf anmelden, sind nicht unüberwindbar. Deshalb haben Mieter meistens schlechte Chancen, die Wohnung behalten zu können, falls der Vermieter selber einziehen oder seine Immobilie seinen Kindern, Eltern, Enkeln oder Großeltern zur Verfügung stellen will.

Bedingungen: Wann kann von Eigenbedarf die Rede sein?

Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Eigenbedarf vorliegt, ist sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter relevant. Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist nur dann gültig, wenn der Eigenbedarf tatsächlich auch vom Vermieter selbst wahrgenommen wird oder von nahen Familienmitgliedern oder anderen Personen seines Haushalts.

Eigenbedarfsanspruch bei An- und Verkauf von Immobilen

In der aktuellen Marktphase mit einer starken Nachfrage nach Immobilien und in der Wohnraum in Ballungsgebieten immer teurer wird, werden häufig vermietete Wohnobjekte gekauft, die dann über eine Eigenbedarfskündigung zur Nutzung für den neuen Eigentümer frei gemacht werden sollen. Deshalb ist es für Käufer schon vor dem Kauf wichtig, zu prüfen, ob durch die Eigenbedarfskündigung das Wohnobjekt auch tatsächlich wirksam frei werden kann. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Wirksamkeit der Kündigung überhaupt möglich ist.

Eigenbedarfskündigung: Sonderfälle und Sperrfristen zu beachten!

Wenn ein Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wurde, greift eine Sonderregelung. War die Wohnung bereits vor der Umwandlung vermietet, können Sie als neuer Eigentümer zunächst nicht aufgrund von Eigenbedarf kündigen. Sie müssen in der Regel zunächst eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren abwarten, bevor Sie Ihren Anspruch auf Eigenbedarf anmelden können. Die Regelungen diesbezüglich können je nach Bundesland stark variieren und die Sperrfristen sogar auf bis zu zehn Jahre ausgeweitet werden. Als Käufer einer Eigentumswohnung sollten Sie also genau prüfen, welche Frist vor Ort gilt.

Kompetente Beratung für Vermieter bei Eigenbedarfskündigung

Als Rechtsanwälte für Mietrecht können wir Ihren individuellen Fall zuverlässig und sicher prüfen, um Ihre Rechte al Vermieter optimal zu nutzen. Wir prüfen bereits im Vorfeld, ob in Ihrem Fall eine Eigenbedarfskündigung überhaupt eine Chance auf Durchsetzung hat und beraten Sie zu möglichen rechtlichen Fallstricken. Wir bewerten Ihr Anliegen individuell und geben Ihnen eine zuverlässige Einschätzung, ob der Eigenbedarf in Ihrem Fall rechtlich begründet ist oder nicht.
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne unter 030 856 13 77 20 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular oder an info@avoid-unrequested-mailshee-rechtsanwaelte.de.

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