Immobilienverkauf für Mandanten im Ausland

Wir vertreten und unterstützen Mandanten, die sich im Ausland befinden und ihre Immobilie in Deutschland verkaufen wollen, aber hierfür nicht nach Deutschland anreisen können oder wollen.

Wer eine Wohnung oder ein Haus verkaufen möchte und sich nicht selbst in Deutschland aufhält, kann auf unsere immobilienrechtliche Erfahrung zurückgreifen und sich von uns beraten und vertreten lassen. Wir übernehmen für Sie dabei sämtliche erforderliche Schritte, beginnend mit der Abstimmung mit einem eventuell einzuschaltenden Makler, der anwaltlichen Prüfung des Kaufvertragsentwurfs, über die Vertretung beim Vertragsschluss, bis hin zur Übergabe der Immobilie an den Käufer.

Unterzeichnung des Kaufvertrags als vollmachtloser Vertreter

Für Mandanten, die nicht nach Deutschland anreisen können oder wollen bieten wir an, für diese nach anwaltlicher Prüfung des Kaufvertrags den notariellen Kaufvertrag als vollmachtloser Vertreter zu unterschreiben. Der notarielle Wohnungs- oder Grundstückskaufvertrag ist in diesem Fall zunächst – bis zur Genehmigung durch die Mandanten – schwebend unwirksam.
Bei dieser Vorgehensweise bekommen unsere Mandanten vom beauftragten Notar die Genehmigungsunterlagen, z.B. per E-Mail, zugesandt und können diese Genehmigung dann bei der Deutschen Botschaft beglaubigen lassen. Die beglaubigte Genehmigung wird danach an das beauftragte Notariat in Deutschland zurückgesandt und damit ist der Grundstückskaufvertrag wirksam geschlossen.

Unterzeichnung mit Vollmacht

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass wir für den sich im Ausland befindlichen Verkäufer mit zuvor erteilter Vollmacht den Kaufvertrag unterschreiben. Dazu erteilt uns der sich im Ausland befindliche Verkäufer eine entsprechende Vollmacht zum Verkauf des Grundbesitzes.
Diese Vollmacht kann beispielsweise vor einem ausländischen Notar erteilt werden. Sofern das Land, in dem sich der Mandant befindet zu den Mitgliedsländern des multilateralen Haager Übereinkommens gehört, muss diese Urkunde dann noch mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille ist eine Beglaubigungs- bzw. Legalisationsform. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Wenn wir mit einer solchen Vollmacht ausgestattet sind, kann der Kaufvertrag gleich vor Ort beim Notar in der Bundesrepublik Deutschland wirksam geschlossen werden. Dies erspart das oben beschriebene nachgelagerte Genehmigungsverfahren. Andererseits gibt es zuvor einen gewissen Aufwand bei der Erteilung der Vollmacht.
Grundsätzlich sind beide Verfahren möglich. Welche Vorgehensweise gewählt wird, hängt oft vom Wunsch des Vertragspartners ab. Bei den Deutschen Notariaten sind beide Verfahren relativ problemlos durchführbar und werden akzeptiert.
Die Apostille ersetzt übrigens die etwas kompliziertere Legalisation. Das Legalisationsverfahren wird also durch die sogenannte „Haager Apostille“ vereinfacht.

Prüfung des Kaufvertragsentwurfs

Zusätzlich prüfen wir für unsere Mandanten natürlich den Kaufvertragsentwurf vor dessen Abschluss auf eventuelle Fallstricke und darauf, dass der Vertrag im Interesse unserer Mandanten möglichst günstig gestaltet ist. Für Verkäufer einer Bestandsimmobilie ist es z.B. besonders wichtig, dass die Haftung, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen wird.

Übergabe der Immobilie

Auf Wunsch sind wir auch gern bereit, für unsere im Ausland befindlichen Mandanten bei der Übergabe des Hauses oder der Wohnung in Deutschland mitzuwirken. Notarielle Kaufverträge enthalten jeweils eine Regelung zum Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr. Wenn dieser Zeitpunkt erreicht ist, hat der Käufer einen Anspruch auf Übergabe der Immobilie. Üblicherweise werden hier alle Schlüssel übergeben und Strom-, Gas- und Wasserzähler, soweit vorhanden, abgelesen. Es ist wichtig, die Übergabe von einer zuverlässigen Person durchführen zu lassen, damit alles dokumentiert wird und Missverständnisse oder spätere Streitigkeiten möglichst ausgeschlossen werden.

Kommunikationsmöglichkeiten

Wenn Sie Interesse an einer Vertretung beim Verkauf Ihrer Immobilie haben, sprechen Sie uns gern an. Sie erreichen uns am besten unter unserer E-Mail-Adresse info@avoid-unrequested-mailshee-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter +4930 - 856 13 77 20.

Unsere Erfahrung zeigt, dass sich für die Kommunikation mit Mandanten im Ausland neben E-Mails und Telefonaten auch Videokonferenzen z.B. über Zoom oder Skype anbieten. Auf diese Weise kann man sich zwischendurch bequem und komfortabel über den aktuellen Sachstand austauschen und sich besprechen.
Wir sind auf das Immobilienrecht spezialisiert und helfen Ihnen sehr gern weiter.

 

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