Kreditvertrag
prüfen lassen
Die Aufnahme eines Darlehens wird aus den unterschiedlichsten Gründen notwendig. Sei es zum Erwerb eines Eigenheims, einer Immobilie als Kapitalanlage zur Vermietung, als Firmen- oder Privatkredit. In vielen Fällen lohnt es sich dabei, vor Abschluss des Darlehensvertrages, diesen von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ziel dabei sollte es sein, sich über die eigenen Verpflichtungen bewusst zu sein und Verhandlungsspielräume für eine günstige Gestaltung zu nutzen. Vertrauen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung als Fachanwälte für Bankrecht und rufen Sie uns unter 030856137720 an. Wir machen Ihnen gern ein Angebot zur Prüfung Ihrer Unterlagen und Ihres Anliegens.
Häufig Konsequenzen unklar
Nach unserer Erfahrung ist vielen Menschen, die zum ersten Mal ein Darlehen aufnehmen, unklar, welche Verpflichtungen sich aus dem Abschluss eines Kreditvertrages ergeben. Das betrifft sowohl den Umfang der eigenen Haftung, zumal wenn mit anderen Menschen gemeinsam das Darlehen aufgenommen wird, als auch die Frage, in welchem Umfang bei einer Finanzierung nicht nur das finanzierte Objekt (im Fall einer Immobilien oder Firmenfinanzierung) haftet, sondern auch eine persönliche Haftung übernommen werden soll oder muss. Besonderen Beratungsbedarf haben zudem regelmäßig all diejenigen, die ausschließlich als Sicherheitengeber fungieren sollen, sei es als Bürge, als mithaftender Darlehensnehmer oder als Eigentümer einer den Kredit sichernden Immobilie.
Unterschiedliche Funktionen
Neben dem eigentlichen Darlehensnehmer übernehmen Menschen unterschiedliche Funktionen im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Darlehensvertrag. Dies erfordert grundsätzlich unterschiedliche Abwägungen, ob eine solche Position übernommen werden kann und soll.
Darlehensnehmer
Als Darlehensnehmer treten üblicherweise alle diejenigen auf, die ein originäres Interesse an der aufzunehmenden Finanzierung haben. Wer sein Eigenheim kauft und finanziert oder ein Darlehen für die eigene Firma benötigt, wird üblicherweise als Darlehensnehmer auftreten und sich entsprechend vertraglich verpflichten.
Handelt es sich bei dem Unternehmen oder dem Käufer einer Immobilie um eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft, so wird üblicherweise die Gesellschaft selbst
Darlehensnehmer
Die Pflichten des Darlehensnehmers bestehen in erster Linie in der Zahlung des vereinbarten Zinses sowie in der Rückzahlung des Darlehens. Je nachdem, ob fortlaufend getilgt wird oder es sich um ein sogenanntes endfälliges Darlehen handelt, sind während der Darlehenslaufzeit Zins und Tilgung oder nur der Zins zu zahlen. Bei endfälligen Darlehen wird die Darlehenssumme, die sogenannte Valuta, am Ende der Laufzeit zurückgezahlt.
Vielfach wird auch eine Mitverpflichtung von weiteren Beteiligten verlangt, die sich als Darlehensnehmer an einer Finanzierung beteiligen, ohne ein eigenes wirtschaftliches Interesse zu verfolgen. In diesen Fällen muss, auch von Seiten der finanzierenden Bank, sorgfältig geprüft werden, ob eine solche Verpflichtung wirksam übernommen werden kann. Insbesondere für den Fall von Unternehmensfinanzierungen, bei denen der nicht am Unternehmen beteiligte Ehegatte Darlehensnehmer oder Mitschuldner werden soll, ohne ein eigenes wirtschaftliches Interesse zu haben, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Mitverpflichtung.
Bürgen
Bürgen haften dem Darlehensgeber, in den meisten Fällen also der finanzierenden Bank, für den Fall, dass der eigentliche Darlehensnehmer seine vertraglichen Leistungen nicht erbringt. Üblich ist die sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern; hierbei muss der Darlehensgeber nicht nachweisen, dass der Darlehensnehmer seine Leistungen nicht erbringt, um den Bürgen in Anspruch zu nehmen. Zudem verzichtet der Bürge üblicherweise auf eine ganze Reihe ihm zustehender gesetzlicher Rechte, beispielsweise auf
- die Einrede der Vorausklage
- Einrede der Aufrechnung
Bürgschaften werden in vielen Fällen von Banken verlangt, in denen die Bonität des eigentlichen Darlehensnehmers, insbesondere bei Kapitalgesellschaften, nicht ausreicht. In vielen dieser Fälle werden sogenannte Höchstbetragsbürgschaften vereinbart, bei denen der Bürge nur bis zu einem bestimmten Betrag haftet.
Leistet der Bürge an den Kreditgeber, erhält er selbst eine Forderung gegen den Darlehensnehmer, zugleich wird der Darlehensnehmer von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank/dem Darlehensgeber befreit.
Bei Unternehmensfinanzierungen wird die Bürgschaft häufig von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern gestellt. Ob das Risiko einer solchen Mitverpflichtung eingegangen werden soll, sollte gründlich abgewogen werden und hängt auch von der vertraglichen Gestaltung der Bürgschaft ab.
Sonstige Sicherheitengeber
Eine weitere Möglichkeit der Beteiligung an einer Finanzierung ist die, eine sonstige Sicherheit für das Darlehen zu stellen, ohne selbst Kreditnehmer zu werden. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem eine unbelastete Immobilie als weitere Grundsicherheit mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet wird, oder im Wege der Sicherungsabtretung von Geld- oder Wertpapierwerten. Hier haftet der Sicherheitengeber in den meisten Fallkonstellationen nicht persönlich, sondern nur mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Sicherungsgut.
Unsere Leistungen
Wir beraten im Vorfeld einer Finanzierung und einer Darlehensaufnahme zu Auswirkungen und Risiken der übernommenen Verpflichtungen. Gerade bei einer Entscheidung von derartiger Reichweite, wie sie eine größere Finanzierung mit sich bringt, ist es nach unserer Erfahrung wichtig, sich über die Konsequenzen schon vor Abschluss der Verträge bewusst zu sein. Vielfach lassen sich, gerade im Bereich der Besicherung, zudem im Wege der Verhandlungen mit Banken oder sonstigen Darlehensgebern günstigere Bedingungen aushandeln.
Auch im Fall von Rechtsunsicherheiten nach Vertragsschluss, und hier insbesondere in Fällen sogenannter notleidender Kredite (bei denen die Leistungen nicht oder nicht vollständig erbracht worden sind), ist es für die Betroffenen entscheidend, ihre Rechte und Pflichten zu kennen und rechtzeitig und angemessen reagieren zu können. In diesem Bereich reichen unsere Leistungen von der reinen Einschätzung und Beurteilung der rechtlichen Lage bis zur Vertretung in Gerichtsverfahren.
Sprechen Sie uns für eine unverbindliche erste Einschätzung der Möglichkeiten einer Beratung oder Vertretung gern an! Tel.: 03085613770. E-Mail: info@ hee-rechtsanwaelte.de