Geldwäsche

Der Straftatbestand der Geldwäsche ist in § 261 StGB geregelt. Vereinfacht ausgedrückt stellt es eine Straftat dar, wenn Geld aus kriminellen Handlungen (Vortat) gewaschen wird, so dass der Ursprung des Geldes nicht mehr festgestellt werden kann oder die Feststellung erschwert wird. Dabei ist nicht jede kriminelle Handlung eine geeignete Vortat, sondern das Geld muss aus einer der in § 261 StGB genannten Vortaten entstammen.

In der Praxis ist festzustellen, dass sich Fälle im Zusammenhang mit einem Geldwäscheverdacht häufen. Die Häufung der Fälle ist zurückzuführen auf die zunehmende Regulierung und Verschärfung von Überwachungs- und Meldepflichten im Geldwäschegesetz (GwG, Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten). Über die Bestimmungen des GwG werden verschiedene Berufsgruppen und Gewerbetreibende zu besonderen Sorgfaltsmaßnahmen und ggf. Meldungen verpflichtet. Das GwG zählt in insgesamt 16 Punkten auf, welche Berufsgruppen und Gewerbetreibende Verpflichtete im Sinne des GwG sind und mithin besondere Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden zu beachten haben. Darüber hinaus regelt das GwG auch Meldepflichten, wenn entsprechende Tatsachen vorliegen, die auf einen Geldwäschevorgang hindeuten. Verpflichtete im Sinne des GwG sind unter anderem  Banken, Versicherungsunternehmen, Steuerberater oder Immobilienmakler.

Die Besonderheit von Geldwäschefällen besteht darin, dass es neben dem strafrechtlichen Vorwurf meist zu weiteren Problemen kommt. So kann eine Bank sich bspw. weigern, eine Transaktion durchzuführen oder ein Konto sperren. Hiervon betroffen können auch Personen sein, die sich ggf. leichtfertig mit Geschäftspartnern eingelassen haben und nur als „Werkzeug“ im Rahmen einer möglichen Geldwäsche dienen bzw. dienen sollen.

Gerade weil Banken in Ansehung einer möglichen Geldbuße aus unserer Sicht teilweise vorschnell einen möglichen Geldwäscheverdacht melden, kommt es auch in Fällen zu Schwierigkeiten, bei denen sich am Ende der Geldwäscheverdacht in Luft auflöst. Besonders irritierend ist für Betroffene zudem, dass die Bank eine Verweigerung einer Transaktion oder das Sperren eines Kontos zunächst meist nicht begründet.

Daher sollten sich Betroffene sowohl anwaltlichen Rat in Bezug auf ein mögliches Strafverfahren einholen, zugleich aber auch klären lassen, ob das Verhalten der Bank, der Versicherung oder eines anderen Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes gerechtfertigt ist oder nicht. HEE Rechtsanwälte stehen in diesem Zusammenhang ihren Mandanten mit Rat und schneller Hilfe zur Seite.

Auch bei der Einreise aus einen Nicht-EU-Land oder der Reise in ein Nicht-EU-Land sind Verstöße gegen Geldwäschebestimmungen möglich. Wer Bargeld im Wert von € 10.000,00 oder mehr mit sich führt, muss dies gem. § 12a ZollVG dem Zoll anzeigen. Wird hiergegen verstoßen, droht ein Bußgeld und das Geld wird vom Zoll sichergestellt.

Auch wenn Unklarheiten bestehen, ob man selbst einer Pflicht aus dem Geldwäschegesetz unterliegt oder nicht, stehen HEE Rechtsanwälte beratend zur Seite. Gemeinsam mit dem Mandanten wird geklärt, inwieweit man von den im GwG reglementierten  Sorgfalts- und Meldepflichten betroffen ist.

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