Coronavirus - Hilfe bei Beantragung

Aktuell können aus dem Programm der Bundesregierung für die Fördermonate September bis Dezember 2020 („Überbrückungshilfe II“) Anträge auf Förderung gestellt werden. Die Anträge müssen bis zum 31.12.2020 vorliegen.

 
Wir beraten und unterstützen Selbständige und Unternehmen bei der Antragstellung und fungieren als „Prüfende Dritte“.

Anträge können ausschließlich elektronisch und durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte gestellt werden.
Gefördert werden die Fixkosten in den Monaten September bis Dezember, wobei sich die Höhe der Förderung am Ausmaß der Umsatzeinbußen orientiert. Hierzu wird ein Vergleich mit dem Vorjahr angestellt.
Abtragsteller müssen die ihnen entstandenen Einbußen darstellen. Das geschieht in den meisten Fällen anhand der eigenen Buchführung oder, so vorhanden, anhand von bereits erstellten Abschlüssen oder Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWAen).
Förderfähig sind grundsätzlich auch der Unternehmerlohn sowie ein etwa an den Unternehmer gezahltes Gehalt, auch wenn dies nicht unter die Sozialversicherungspflicht fällt.

Unterlagen zusammenstellen, Plausibilität prüfen lassen, Antrag stellen

Die sogenannten „Prüfenden Dritten“ müssen sich hierzu ein Bild von der Plausibilität der vorgelegten Zahlen machen, um den Antrag vertreten zu können. Wir tun dies im Rahmen eines Mandates und besprechen mit Ihnen, welche Kosten grundsätzlich förderfähig sind und welche Unterlagen vorliegen müssen, damit wir Ihren Antrag vertreten können.
Hierfür sollte das betroffene Unternehmen sich zunächst selbst ein Bild über sein Zahlenwerk machen. Wir prüfen dann die Plausibilität Ihrer Angaben und erarbeiten gegebenenfalls das notwendige Zahlenwerk mit Ihnen. Danach kann der Antrag durch uns elektronisch gestellt werden. Ergeht ein positiver Bescheid, erhält das Unternehmen danach kurzfristig die Überbrückungshilfe ausgezahlt.

Wer und was wird gefördert

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe förderfähig, wobei es Ausnahmen gibt. Voraussetzung ist, dass es einen Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr gegeben hat. Der entscheidende Zeitraum ist die Zeit von April bis August 2019 im Vergleich zu April bis August 2020. Der Umsatz muss um entweder 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten oder um 30 Prozent im Durchschnitt eingebrochen sein.
Gefördert werden die Fixkosten, die auch den Unternehmerlohn, also das eigene Einkommen, umfassen können.
Hierzu zählen auch die Kosten der bei der Antragstellung unterstützenden „Prüfenden Dritten“.

In welcher Höhe wird gefördert

Die Höhe der Förderung liegt zwischen 90 Prozent, falls der Umsatzeinbruch größer als 70 Prozent war, und 40 Prozent, wenn der Umsatzeinbruch niedriger als 50 Prozent war.
Kontaktieren Sie uns!
Für ein unverbindliches erstes Gespräch und zur Möglichkeit der Unterstützung wenden Sie sich gern per Mail oder über unser Kontaktformular an uns oder rufen Sie uns einfach an.

 

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