Kündigung

Haben Sie eine  Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS erhalten? Dann dürfen Sie sich erstmal freuen. Auf elektronischen Wegen oder per Fax ist eine Kündigung stets unwirksam.

Da es aber auch unter Beachtung der richtigen Schriftform zu weiteren Fehlern kommen kann, die die Kündigung vorerst unwirksam machen, empfehlen wir Ihnen, sich sofort an einen Anwalt zu wenden, wenn Sie eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten haben.

Frist für eine Kündigungsschutzklage

Gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen möchte. Nach § 7 Kündigungsschutzgesetz gilt eine Kündigung von Anfang an als rechtswirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Wir raten Ihnen also, sich möglichst schnell an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der Ihnen eine erste Einschätzung geben kann.

Eine Kündigung bedarf nicht der Annahme

Gemäß § 623 BGB bedarf jede Kündigung zwar der Schriftform, aber nicht der Annahme. Sobald die Kündigung den eigenen Briefkasten erreicht hat oder direkt übergeben wurde, ist sie zugegangen. Da die Kündigung eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung ist, kommt es auch nicht darauf an, ob Sie der Kündigung „zustimmen“ oder nicht.

Unterschied: Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Bei einer wirksamen ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis fristgerecht, also nach Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist aufgelöst, eine außerordentliche Kündigung löst das Arbeitsverhältnis hingegen sofort auf.

Kündigungsgrund

Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann der Kündigungsgrund entweder betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbezogen sein. Den jeweiligen Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben benennen und im Streitfall nachweisen. Häufig ist die Darlegung des Arbeitgebers ungenügend und die Kündigung lässt sich deshalb angreifen.

Betriebsbedingte Kündigung

Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung muss seitens des Arbeitgebers bewiesen werden, dass eine ordnungsmäßige Sozialauswahl stattgefunden hat und es keinen anderen freien Arbeitsplatz für den Angestellten gibt. Unsere Erfahrung hierbei ist, dass wenn ein Angestellter arbeitsrechtlich gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorgeht, er meist seine Arbeitsstelle behalten kann oder eine Abfindung erhält.

Verhaltensbedingte Kündigung

Liegt eine verhaltensbedingte Kündigung vor, so muss der Arbeitgeber nachweisen, dass seitens des Angestellten ein konkretes Fehlverhalten vorgelegen hat. Meist muss der Arbeitgeber jedoch abmahnen bevor er eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht.

Personenbedingte Kündigung

Zu einer personenbedingten Kündigung kommt es oft bei Langzeiterkrankungen. Der Auffassung des Arbeitgebers nach kann er die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht weiter fortsetzen, weil die Anzahl der Ausfälle zu hoch ist. Das Arbeitsgericht ist jedoch häufig anderer Meinung, weshalb es für Arbeitgeber relativ riskant ist, eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit auszusprechen.

Rufen Sie uns an

Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zu uns auf, damit wir Ihre Kündigung prüfen können. In vielen Fällen sind Arbeitgeber nicht ausreichend informiert und machen Fehler bei den Kündigungsschreiben. Oft können wir deshalb entweder die Arbeitsstelle verteidigen oder eine zufriedenstellende Abfindung bewirken.

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