Abmahnung erhalten - was nun?

Was viele nicht bedenken: Arbeitnehmer haben aufgrund ihrer Rechte und der Möglichkeit, diese vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen, Vorteile gegenüber Arbeitgebern; grundsätzlich muss nämlich der Arbeitgeber den Grund der Abmahnung nachweisen, nicht etwa der Arbeitnehmer das Gegenteil.

Welche Möglichkeiten Sie bei einer Abmahnung haben, erklären wir Ihnen sehr gerne in einem unverbindlichen Gespräch. Rufen Sie uns dazu einfach an und wir schauen, was in Ihrem speziellen Fall sinnvoll ist.

Was ist eine Abmahnung?

Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine formale Aufforderung von einer Person an eine andere. Dabei geht es meistens darum, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Die Abmahnung wird regelmäßig mit dem Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall, insbesondere die Kündigung verbunden. Obwohl es in jedem gegenseitigen Vertragsverhältnis Abmahnungen geben kann, so ist doch die Bekannteste die Abmahnung des Arbeitnehmers.

Der Grund der Abmahnung muss nachgewiesen werden

Sollten Sie eine Abmahnung bekommen haben, muss Ihnen klar sein, dass es sich erst einmal nur um die Auffassung und Darstellung Ihres Arbeitgebers handelt. Unabhängig davon, wie viele Rechtsverweise eine Abmahnung enthält, ist rechtlich noch nicht geprüft, ob die Abmahnung tatsächlich wirksam ist. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Gründe für eine Abmahnung nachweisen muss. Zudem können Sie verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird oder zumindest nach § 83 Absatz 2 BetrVG eine Stellungnahme hinzugefügt wird.

Abmahnung als Hinweis auf eine anstehende verhaltensbedingte Kündigung

Da eine Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB im Normalfall eine notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ist, kann eine Abmahnung ein Hinweis darauf sein, in absehbarer Zeit gekündigt zu werden, wenn das abgemahnte Verhalten nicht abgestellt wird.
Die Abmahnung selbst muss sowohl das konkrete Fehlverhalten als auch die Konsequenz bei Wiederholung beinhalten. Ist die Konsequenz also eine verhaltensbedingte Kündigung, so muss dies zumindest sinngemäß in der Abmahnung zum Ausdruck gebracht werden.
Gleiches gilt grundsätzlich auch bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen verhaltensbedingten Kündigung, es sei denn, es liegt ein besonders schweres Fehlverhalten vor, bei dem sich der Arbeitnehmer bewusst sein sollte, dass dieses Verhalten zu einer sofortigen Kündigung führen kann (z. B. Diebstahl im Betrieb, Unterschlagung etc.).
Sollten Sie nicht gegen die Abmahnung vorgehen und werden zu einem späteren Zeitpunkt verhaltensbedingt gekündigt, so muss Ihr Arbeitgeber im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens trotzdem nachweisen, dass die Abmahnung gerechtfertigt war.

Auch Arbeitnehmer sollten Abmahnungen nutzen

Sind Sie bspw. der Meinung, dass Ihr Arbeitgeber seine vertraglich festgelegten Pflichten verletzt, indem er z. B. Ihr Gehalt unregelmäßig zahlt, so ist es ratsam, ihn zuerst abzumahnen, bevor Sie kündigen. Ansonsten könnte es Probleme bzw. Verzögerungen bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes geben.

Wann ist eine Abmahnung wirksam?

Damit eine Abmahnung als wirksam gilt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Dokumentation: Die Abmahnung muss den konkreten Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten enthalten. Die Abmahnung kann zwar grundsätzlich auch mündlich erfolgen. In den meisten Fällen wird eine Abmahnung aus Beweisgründen jedoch schriftlich erteilt.
Hinweis: Die Abmahnung muss den Hinweis enthalten, dass ein solcher Verstoß in Zukunft nicht geduldet wird.
Warnung: In der Abmahnung müssen die Konsequenzen genannt werden, zu denen ein erneuter Verstoß führt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Abmahnung eindeutig klar macht, dass ein weiterer Verstoß zur Kündigung führt.
Wichtig zu wissen ist auch, dass bei mehreren genannten Verstößen, alle zutreffen müssen. Ist auch nur ein Grund ungerechtfertigt, so ist die gesamte Abmahnung unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 27.11.1985, Az.: 5 AZR 101/84).

Rufen Sie uns kostenfrei an

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, rufen Sie uns gern erst einmal unverbindlich an. Wir können Ihnen dann eine Einschätzung geben, ob es sich lohnt, gegen die Abmahnung vorzugehen und wie die Erfolgsaussichten sind.

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