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Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft

Wenn Gesellschaftsrecht auf berufsrechtliche Sonderregeln trifft, entsteht leicht Unsicherheit. Was gerade Ärzte bei Kooperationen im Blick behalten sollten, finden Sie in der folgenden Zusammenfassung.

 

1. Maßgebliches Recht

Das geltende Recht zu der Materie ist schwer zu überblicken, da es sich aus Bundesrecht, Landesrecht und von den zuständigen Kammern selbst geschaffenem Berufsrecht zusammensetzt. Im Grundsatz können Sie davon ausgehen, dass auf Sie zugeschnittene Vorschriften Vorrang vor allgemeinen Regeln haben. In erster Linie maßgebend ist damit die ärztliche Berufsordnung des Bundeslandes, in dem Sie praktizieren. Im Zweifel empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen Ärztekammer.

2. Die Gesellschaftsform

Vorab müssen Sie entscheiden, welches rechtliche „Vehikel“ Sie für die ärztliche Zusammenarbeit nutzen. Faktisch sind nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) oder eine Partnerschaftsgesellschaft („PartG“) relevante Optionen. Was eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) und die Handelsgesellschaften in aller Regel ungeeignet macht. Ob diese gerade für Ihr Vorhaben ausnahmsweise doch infrage kommen, klären wir gern in einem Beratungsgespräch.

GbR und PartG bestechen mit großem Gestaltungsspielraum: Von den meisten gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechtsformen darf im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.

3. Die Haftung

Der Nachteil dieser Rechtsformen liegt in der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Diese besteht unbeschränkt und kann im Verhältnis zu Dritten nicht wirksam abbedungen werden. Selbst neu eintretende Gesellschafter müssen Gläubigern gegenüber für Altschulden der Gesellschaft einstehen. Bei einer PartG ist aber zumindest eine Haftungsbeschränkung zugunsten der nicht oder nur am Rande mit einem Auftrag befassten Gesellschafter möglich.

4. Die Verteilung der Rechte und Pflichten

Nach dem gesetzlichen Leitbild haben alle Gesellschafter dieselben Rechte und Pflichten. Dies mag zweckmäßig sein, wenn die Gesellschaft nur aus Ärzten mit langjähriger Berufserfahrung besteht, die einen ungefähr gleich großen Patientenstamm mitbringen und gemeinsam in den Aufbau der Praxis (Anschaffung von Geräten etc.) investieren. Entscheidet dagegen ein erfahrener Arzt mit etablierter Praxis, einen Juniorpartner aufzunehmen, muss der Gesellschaftsvertrag diesem Ungleichgewicht Rechnung tragen.
Eine abweichende Verteilung ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist jedoch die berufsrechtliche Einschränkung, dass alle Gesellschafter am unternehmerischen Risiko, an unternehmerischen Entscheidungen und am gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinn beteiligt werden müssen. Letzterer darf nicht ohne Grund in einer Weise verteilt werden, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistung entspricht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich um keinen Scheingesellschafter handelt, der nur aus Abrechnungsgründen beschäftigt wird.
Folglich muss der Gesellschaftsvertrag genaue Vorgaben zum Verteilungsmechanismus machen, aus denen insbesondere zu ersehen ist, woraus sich die Andersbehandlung eines Gesellschafters rechtfertigt.

5. Der Gesellschafterwechsel

Die Zulassung zur Behandlung von Kassenpatienten wird grundsätzlich zunächst nicht der Gesellschaft, sondern nur den einzelnen Ärzten erteilt, eine rechtsgeschäftliche Übertragung ist nicht möglich. Zugelassen werden kann eine Praxis selbst aber beispielsweise in der Form des MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum). Problematisch kann es sein, wenn ein Arzt die Praxis verlässt, denn für die übrigen verringern sich kaum die laufenden Kosten. Folglich besteht ein Interesse daran, durch die Einlage eines Nachfolgers das Gesellschaftsvermögen zu mehren. Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mit unterschiedlichen Fachrichtungen ist zudem wichtig, Ersatz für den ausscheidenden Facharzt zu finden, um dessen Patientenstamm halten zu können. Für den Nachfolger muss aber ein Vertragsarztsitz frei sein – was nicht der Fall sein wird, wenn der Planbereich, in dem die Praxis liegt, zwischenzeitlich wegen Überversorgung gesperrt wurde.
Durch die richtige Gestaltung des Gesellschaftsvertrags können Sie sozialrechtliche Vorschriften für sich nutzbar machen und dennoch eine Nachbesetzung mit Ihrem Wunschkandidaten erreichen. Was Sie beachten müssen, damit eine entsprechende Klausel wirksam ist, erfahren Sie in der persönlichen Beratung.

Fazit

Jeder Fall ist anders, doch den meisten individuellen Bedürfnissen kann mit passenden Regeln im Gesellschaftsvertrag begegnet werden. So groß der Gestaltungsspielraum hierbei auch ist, darf nicht vergessen werden, dass er seine Grenzen in zwingenden gesetzlichen Vorschriften und vor allem im ärztlichen Berufsrecht findet. Die Kanzlei HEE Rechtsanwälte steht ihnen bei der Formulierung der für Sie wichtigen Klauseln gern beratend zur Seite. Wenn Sie sich für die Gründung, die Übernahme oder die Zusammenlegung von Arztpraxen interessieren und hier Rat und Hilfe bei der Ausgestaltung suchen, wenden Sie sich gern unverbindlich über unser Kontaktformular an uns.



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