Zur Zurechnung des Verhaltens von Vermittlern gegenüber Kreditinstituten

Häufig stellt sich bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Darlehensnehmern mit Banken, Sparkassen und Bausparkassen die Frage, ob das Verhalten von Vermittlern, die nicht direkt zum Kreditinstitut gehören, diesem gleichwohl zurechenbar ist.

Der Bundesgerichtshof hatte schon des Öfteren über solche Fragen zu entscheiden. Mit seinem Urteil vom 14.11.2000 zum Az. XI ZR 336/99 hat der BGH in einem Fall zur Zurechnung des Verhaltens eines Vermittlers gegenüber einer Bausparkasse Stellung genommen. Dort hatten zwischen den dortigen Klägern und dem beklagten Kreditinstitut im Vorfeld der Darlehensvergabe keine persönlichen Kontakte stattgefunden. Die Bausparkasse trug vor, sie habe den Klägern das Darlehen aufgrund der ihr über den Vermittler hereingegebenen Unterlagen gewährt und war der Auffassung, das Verhalten des Mitarbeiters der K. GmbH E. sei ihr nicht zuzurechnen, weil diese Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB seien, denn sie seien nicht mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt gewesen und hätten solche auch nicht für die Bausparkasse geführt.

Der BGH hat mit diesem Urteil festgestellt, dass die dortigen Kläger durch arglistige Täuschung dazu gebracht worden sind, das Vorausdarlehen der Bausparkasse für den Kauf der Eigentumswohnung in Anspruch zu nehmen und zugleich einen Bausparvertrag abzuschließen. Die den dortigen Klägern von der K GmbH vorgelegte Prognoseberechnung über die monatliche Belastung war nach den Feststellungen des BGH schwer zu durchschauen und berücksichtigte die Gebühren für die von den Klägern zu stellende Bankbürgschaft nicht und bezifferte die von den Klägern zu entrichtenden Zinsen geringer als diese nach dem Darlehensvertrag tatsächlich anfielen. Die in der Prognosberechnung angegebene monatliche Belastung der dortigen Kläger war dementsprechend falsch. Solche Fälle sind uns schon häufiger bekannt geworden.

Der BGH stellt in dem genannten Urteil fest, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die dortige Beklagte brauche sich die arglistige Täuschung durch die K. GmbH nicht zurechnen zu lassen, da diese vielmehr Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei und begründet dies wie folgt:

„Übernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbständig oder nicht, mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (Senatsurteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, WM 1996, 2105, 2106 m.w.Nachw.). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 40/94, WM 1996, 315, 316). Sie ist hier zu bejahen. Die Beklagte hatte mit den Klägern keinen persönlichen Kontakt; vielmehr hatte sie es der für sie ständig als selbständige Vermittlerin tätigen O. überlassen, Kunden für ihr "Flexi-Programm" zu werben und mit ihnen die erforderlichen Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife zu führen. Sie mußte damit rechnen, daß die O. nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzte, sondern auch - wie geschehen - Untervermittler einschaltete und diesen die Verhandlungen mit den Kunden überließ. Deren Verhalten bei der Anbahnung der Darlehens- und Bausparverträge muß die Beklagte sich ebenfalls gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1996 aaO; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, WM 1998, 1673, 1674).“

Auf Seite 10 unten des Urteils heißt es dann:

„Wenn die K. GmbH den Klägern die Auszahlung von 26.000 DM durch die kreditgebende Bank in Aussicht stellte und über die finanzielle monatliche Belastung der Kläger durch die abzuschließenden Verträge in Form einer schwer durchschaubaren Prognoseberechnung falsche Angaben machte, so betraf das die Anbahnung von Verträgen mit der Beklagten, nicht den Kaufvertrag über die Eigentumswohnungen. Daß eine Bausparkasse, hätte sie selbst die nötigen Vorgespräche geführt, für unrichtige Angaben über die monatliche Belastung der Kläger aus Darlehens- und Bausparvertrag sowie für die Erklärung, nach Durchführung der von ihr finanzierten Kaufverträge erhielten die Kläger 26.000 DM, einzustehen hätte, liegt auf der Hand. Dadurch, daß die Beklagte die Gespräche selbständigen Vermittlern überließ, kann sie sich ihrer Verantwortung für die Vertragsverhandlungen nicht entziehen.“

Nach der Rechtsprechung des BGH ist in solchen und ähnlichen Konstellationen also immer zu prüfen, ob es sich um Angaben handelt, die im Pflichtenkreis des Kreditinstituts liegen. Das Urteil ist auf der Seite des Bundesgerichtshofs unter <link http: www.bundesgerichtshof.de>www.bundesgerichtshof.de abrufbar.



Zur Liste