Widerruf des Maklervertrages und der Provisionsanspruch des Maklers

Immer wieder stellt sich im Zusammenhang mit Grundstückskaufverträgen die Frage, wann ein wirksamer Maklervertrag zustande kommt und damit dann auch die Maklerprovision zu zahlen ist.

Mit dieser Frage hat sich auch der BGH befasst und kommt in seinem Urteil vom 07.07.2016, I ZR 68/15, zu der Entscheidung, dass ein wirksamer Maklervertrag zu Stande kommt, wenn in Kenntnis eines Exposés, das ein ausdrückliches Provisionsverlangen enthält, vom Kaufinteressenten ein Besichtigungstermin erbeten wird.

Makler inseriert Hausgrundstück und wird vom Käufer kontaktiert

In dem konkret zu entscheidenden Fall hatte der Käufer sich wegen eines Hausgrundstückes telefonisch an den Makler gewandt. Dieser hatte das Hausgrundstück auf seiner Internetseite und in verschiedenen Internetportalen vorgestellt. Durch den Makler wurde daraufhin dem Käufer eine E-Mail zugesandt, die als Anhang ein Exposé mit Hinweis auf eine Käuferprovision enthielt. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht des Käufers enthielten weder die Internetanzeigen noch das Exposé.

Nachdem auf Wunsch des Käufers das Kaufobjekt in Anwesenheit von Käufer, Verkäufer und Makler besichtigt wurde, erwarb der Käufer das Kaufobjekt und der Makler stellte dem Käufer die Maklerprovision in Rechnung. Der Käufer zahlte diese jedoch nicht.

Der Makler nahm daraufhin den Käufer auf Zahlung der Maklerprovision in Anspruch; während des Rechtsstreites erklärte der Käufer dann den Widerruf des Maklervertrages.

Provisionsanspruch scheiterte an fehlender Aufklärung über das Fernabsatzgeschäft

Der BGH entschied, dass die Klage des Maklers aufgrund des erklärten Widerrufes des Käufers keinen Erfolg hat. Der Provisionsanspruch des Maklers scheiterte daran, dass der wirksam zu Stande gekommene Maklervertrag als Fernabsatzgeschäft dem Verbraucherwiderrufsrecht unterlag. Der durch den Käufer erklärte Widerruf während des Prozesses führte zum Provisionsverlust; mangels ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung stand dem Makler auch kein Anspruch auf Wertersatz zu.

Auch uns begegnen in der Praxis immer wieder Fälle, bei denen Makler die Zahlung von Provisionen verlangen, obwohl – wie in dem oben geschilderten Fall – der Käufer seitens des Maklers nicht über das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes und das ihm damit zustehende Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.

Wenn Sie Prüfung eines Maklervertrages – sei es als Kaufinteressent oder auch als Makler – wünschen, können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen.



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