Vertrag darf nicht heimlich geändert werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Firma einen zuvor ausgehandelten Vertrag nicht einfach heimlich vor der Unterschrift ändern darf. Tut sie dies doch, gelten die ursprünglich ausgehandelten Bedingungen.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Kunde von einer Baufirma einen Vertragsentwurf enthalten. Dieser sah eine Zahlung nach im Einzelnen aufgezählten Abschlägen und einen Sicherheitseinbehalt zugunsten des Kunden vor. Damit war der Kunde einverstanden und bat um Übersendung des fertigen Vertrags, damit dieser unterschrieben werden könne.

Die Baufirma übersandte ihrem Kunden nun einen Vertrag, der statt der Regelung zu den Abschlagzahlungen vorsah, dass der Auftraggeber sich verpflichtete, die gesamte Summe an den Auftragnehmer, also die Baufirma, auszuzahlen. Verrechnungen mit alten Bauvorhaben sollten überdies nicht möglich sein.

Der Kunde ging davon aus, dass er einen Vertragstext erhält, der identisch mit dem vorab vorliegenden Entwurf sei, übersah die Änderung, unterzeichnete den Vertrag und schickte ihn an die Baufirma zurück.

Die Baufirma stellte sich nun auf den Standpunkt, sie habe mit der Übersendung des geänderten Vertragstextes ein neues Vertragsangebot im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB unterbreitet.

Dies ließ der Bundesgerichtshof aber nicht gelten, da die Baufirma nicht klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe, dass sie von dem ursprünglichen Vertragsangebot abweichen wolle. Sie habe vielmehr die von ihr gewünschten vertraglichen Bestimmungen anstelle des ursprünglichen Textes mit gleichem Schriftbild so in den Vertragsentwurf eingefügt, dass der verbliebene Text lediglich ganz geringfügig und damit äußerst schwer erkennbar verschoben wurde. Dies lasse darauf schließen, dass die Baufirma ihrem Kunden die abweichenden Vertragsbestimmungen „unterschieben“ wollte, indem sie den Eindruck erweckte, an dem Vertragstext seien keine Veränderungen vorgenommen worden, so der Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof geht in einem solchen Fall zu Recht davon aus, dass der Vertrag zu den ursprünglich im Entwurf vereinbarten Bedingungen zustande gekommen ist und begründet dies mit den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Unserer Auffassung nach ist diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr zu begrüßen, sorgt sie doch für Klarheit und mehr Rechtssicherheit bei Vertragsverhandlungen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2014, Az. VII ZR 334/12, können Sie unten als pdf aufrufen.



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