Verjährte Kreditbearbeitungsgebühr – da geht noch was

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Verfahren gegen die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen (7 O 902/15) geurteilt, dass sich das Kreditinstitut nicht mehr auf eine bestimmte Klausel in ihren Geschäftsbedingungen berufen kann, wonach es Verbrauchern untersagt ist, Forderungen, die die Bankkunden gegen die Stadt- und Kreissparkasse hatten, mit eigenen Forderungen aufzurechnen.

Konkret bedeutet dies, dass z.B. alle diejenigen Kreditnehmer, die die Frist zur Geltendmachung der Erstattung der von ihnen gezahlten Kreditbearbeitungsgebühr versäumt haben und deren Kredit noch nicht vollständig getilgt ist, ihren Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr mit dem Anspruch des Kreditinstitutes auf Rückzahlung des Darlehens aufrechnen können.

Wie funktioniert die Aufrechnung?

Steht einem Bankkunden von seiner Bank Geld zu und schuldet er dieser Bank gleichzeitig selbst Geld, kann der Bankkunde erklären, dass er beide Forderungen aufrechnet. Dies führt dazu, dass beide Forderungen – soweit sie der Höhe nach deckungsgleich sind – erlöschen.

Anspruch schon verjährt – Aufrechnung ist dennoch möglich

Zu Pass kommt die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vor allem denjenigen Bankkunden, die die am 31.12.2014 ablaufende Frist zur Geltendmachung der Erstattung der von ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühr versäumt haben. Der Anspruch auf Erstattung der Kreditbearbeitungsgebühr ist zwar zwischenzeitlich verjährt und kann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden – die Aufrechnung mit diesem Anspruch ist jedoch gemäß dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth nach wie vor möglich.

Die einzige Bedingung ist, dass sich die Forderungen der Bank und die des Bankkunden bereits gegenüber gestanden haben, als diese noch nicht verjährt waren. Hierzu schreibt u.a. auch die Stiftung Warentest in dem Artikel „Recht auf Verrechnung von Forderungen“ vom 29.12.2015:

„Ein Kunde mit einer verjährten Forderung auf Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren zum Beispiel kann nicht sein Konto beim Kreditgeber überziehen und anschließend die Aufrechnung erklären. War er allerdings schon vor Eintritt der Verjährung mit mindestens einem seiner Forderung entsprechenden Betrag im Soll und blieb das anschließend auch durchgehend so, dann ist die Aufrechnung zulässig.“

Erklärung der Aufrechnung besser gemeinsam mit einem Rechtsanwalt

Wer gern gegenüber seinem Kreditinstitut die Aufrechnung erklären möchte, sollte sich jedoch vorher unbedingt juristischen Rat einholen, denn unter Umständen kann die Aufrechnung auch Nachteile bringen, wenn z.B. die Aufrechnung nicht korrekt formuliert ist.

Die oben erwähnte Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth ist übrigens noch nicht rechtskräftig geworden. Gegen das Urteil vom 17.11.2015 hat die Sparkasse Berufung eingelegt; das Berufungsverfahren wird vor dem OLG Nürnberg (3 U 2560/15) geführt.



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