Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung bei Beitritt zu geschlossenem Fonds

Enthält ein Anlageprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds fehlerhafte Angaben, so wird vermutet, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht für den Fondsbeitritt ursächlich war (BGH, Urteil v. 11.2.2014, II ZR 273/12).

Der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds verlangt die Rückabwicklung der Beteiligung sowie Schadensersatz. Er hatte sich im Jahr 1997 mit 250.000 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Die Beteiligung sollte als Altersvorsorge dienen.https://secserv.adtech.de/adlink|913|3755712|0|170|AdId=9287708;BnId=6;itime=595294547;nodecode=yes;link=

Unter Berufung auf Prospekt- und Beratungsmängel verlangt der Anleger von der Gründungskomplementärin und der Gründungskommanditistin Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Höhe von € 143.313,32.

Umstritten ist zwischen den Parteien, ob der Anleger aufgrund der von ihm behaupteten Prospektfehler oder aus anderen Gründen zu der Anlageentscheidung gekommen ist. Das Oberlandesgericht München (Az. 13 U 3995/11) hatte die Klage unter anderem deshalb abgewiesen, weil es nach seiner Ansicht auch sein könne, dass die gerügten Prospektfehler keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung gehabt hätten.

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück.

Wenn im Anlageprospekt wesentliche Umstände unvollständig oder unrichtig dargestellt sind, begründet dies die tatsächliche Vermutung, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war. Durch unzutreffende oder unvollständige Informationen im Prospekt wird das Recht des Anlegers, die Investitionsentscheidung selbst abzuwägen, beeinträchtigt, so der BGH.

Das Bestehen von Handlungsvarianten ist nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung bei Immobilien zu entkräften, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht.

Danach geht das non liquet im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten. Unter non liquet wird im Verfahrensrecht bei Beweisproblemen eine Situation bezeichnet, in der weder der Tatsachenvortrag der einen noch der anderen Seite bewiesen werden kann. Im Zivilprozess hängt die Entscheidung bei einem non liquet von der Beweislast ab. Derjenige, der nach den Regeln der Beweislast die streitigen Tatsachen zu beweisen hat, verliert den Rechtsstreit, weil er beweisfällig bleibt.

Im vorliegenden Rechtsstreit konnte offen bleiben, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden oder eine Beweislastumkehr anzunehmen ist. Die Beklagten haben die auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung nicht widerlegen können, dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich waren. Aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und des Zeugen stehe lediglich fest, dass der Prospekt rechtzeitig vor der Anlageentscheidung dem Kläger übergeben worden ist, so der BGH.

Die Sache ist nun an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die noch fehlenden Feststellungen treffen und dann erneut urteilen kann.



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