Schadensersatzpflicht bei Verwendung von unrichtig gewordenem Emissionsprospekt

In seinem Urteil vom 24.06.2014, VI ZR 560/13, stellt der BGH fest, dass sich auch derjenige strafbar macht, der unrichtige Informationen im Sinne von § 264a StGB verbreitet, indem er einen nachträglich unrichtig gewordenen Prospekt gegenüber einem Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Prospekt, als er noch richtig war, bereits gegenüber einem größeren Kreis von potenziellen Anlegern verwendet worden ist.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass, sollten sich Angaben aus dem Prospekt später als unrichtig herausstellen oder schlichtweg ändern, und hierzu kein Nachtrag zum Prospekt herausgegeben worden sein, sich derjenige strafbar und damit auch schadensersatzpflichtig macht, der den unrichtig gewordenen Emissionsprospekt weiterhin verwendet.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt: „...dass der Täter durch Äußerungen  in einem der dort genannten Werbemittel tatsachenbezogene Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhaltes geeignet sind, bei potenziellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen. Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden „internen“ Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potenzieller Anleger zugänglich gemacht wurden.“

Geklagt hatte eine Anlegerin, die am 29.01.2001 eine unternehmerische Beteiligung an der V.C. GmbH & Co. KG gezeichnet hatte. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung von Beitrittserklärung und Treuhandvertrag lag der Klägerin ein Emissionsprospekt vor, der – wie sich später herausstellte – unrichtige Angaben über die Provisionshöhe enthielt, denn die Provisionsregelung wurde am 15.01.2001 – also vor Beteiligung der Klägerin – geändert,  ohne dass ein entsprechender Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht wurde.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.06.2014, Az. VI ZR 560/13, können Sie nachstehend als pdf aufrufen:



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