Oberlandesgericht Stuttgart: Schadensersatz für den Verkauf einer Schrottimmobilie

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 01.06.2011, Az. 9 U 95/10, einem Ehepaar Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie zugesprochen.

Das betroffene Ehepaar hatte von einem Bekannten der gleichzeitig Vertriebsdirektor der verurteilten Lebensversicherung war, ein Steuersparmodell durch Immobilienkauf in den neuen Bundesländern angeboten bekommen. Die Kapitalanlage sollte laut dem Vermittler als zusätzliche Altersvorsorge dienen und war nach Angaben des Vermittlers eine steuersparende, ergänzende Altersvorsorge, die zum gewinnbringenden Wiederkauf nach 10 Jahren vorgesehen war.

Die Ehefrau hat durch ihre Rechtsanwälte Klage u.a. gegen die Lebensversicherungsgesellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung erheben lassen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, hat das Gericht das Zustandekommen des Beratungsvertrages zwischen den Eheleuten und der Versicherung bejaht. Die Argumentation ist wie folgt: Tritt ein Anlageinteressent an den Vermittler nach dessen Angebot oder von sich aus heran, und macht er deutlich, dass er auf eine Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, dann liegt darin sein Angebot auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages. Dieses Angebot nimmt der Anlagevermittler stillschweigend jedenfalls dadurch an, dass er die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl.: OLG Stuttgart 9 U 95/10; BGHZ 140,111). Im Rahmen des zustande gekommenen Beratungsvertrages müssten die Eheleute über die besonderen Risiken der angebotenen Anlage aufgeklärt werden.

Die entscheidende falsche Aufklärung gegenüber den Eheleuten bestehe darin, so dass OLG Stuttgart, dass von vornherein klar gewesen sei, dass die Laufzeit der Finanzierung den Zeitpunkt des Renteneintritts der Eheleute übersteigt. Daher hätte der für die Versicherung tätige Berater die Kapitalanlage nicht mit dem Argument der Altersvorsorge empfehlen dürfen, sondern davon abraten müssen.

Da eine entsprechende Aufklärung unterblieben ist, muss die Versicherung für den daraus entstandenen Schaden geradestehen, so das Gericht.

Der Rechtsanwaltskanzlei, die dieses Urteil erstritten hat, gratulieren wir zu diesem Erfolg.

Das Urteil finden Sie unten.



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