Oberlandesgericht Oldenburg verurteilt Deutsche Bank wegen versteckter Innenprovisionen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Deutsche Bank AG in sieben Fällen, u.a. mit Urteil vom 10.03.2011, Az. 8 U 53/10, wegen versteckter Innenprovisionen verurteilt. Wie auch in der Pressemitteilung Nr. 6/11 vom 10.03.2011 des Oberlandesgerichts Oldenburg berichtet wird, hatte der 8. Zivilsenat des OLG Oldenburg in mehreren Verfahren zu entscheiden, in denen sich Käufer von Eigentumswohnungen gegen die von der Deutsche Bank nach Einstellung der Ratenzahlungen betriebenen Zwangsvollstreckungen aus notariellen Urkunden wehrten. Die klagenden Anleger hatten 1992 aufgrund eines Angebots einer Treuhänder Gesellschaft umfassende Vollmachten zum Erwerb von Eigentumswohnungen und zum Abschluss von Darlehensverträgen erteilt. Die Finanzierung sollte ausschließlich über die Deutsche Bank erfolgen. In dem verwendeten Verkaufsprospekt fehlte die Angabe der Innenprovision von mehr als 18% des Gesamtaufwandes.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Bank den Darlehensnehmer zwar nicht grundsätzlich von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene an den Vertrieb zu zahlende versteckte Innenprovision hinweisen muss. Wenn die finanzierende Bank allerdings wie in den vom OLG Oldenburg entschiedenen Fällen eine arglistige Täuschung des Kunden über die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Provision erkennt oder hätte erkennen können, besteht auch eine Verpflichtung der Bank, den Kunden über diese arglistige Täuschung aufzuklären. Nach den umfangreichen Feststellungen des OLG Oldenburg wurde die Anleger gezielt über die im Kaufpreis enthaltene Innenprovision getäuscht. Lebensnah ist das Gericht auch davon ausgegangen, dass die jeweiligen Anleger bei Kenntnis über die wahre Höhe der Innenprovision die Wohnungen nicht gekauft hätten. Das OLG Oldenburg hat auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen, nach der die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung nach den Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens zu vermuten ist. Den grundsätzlich möglichen Gegenbeweis hat die Deutsche Bank nicht geführt oder nicht führen können.

Das OLG Oldenburg hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Auch das NDR Fernsehen hat bereits über diese Fälle berichtet.

Nach unseren Erfahrungen kommt es sehr häufig vor, dass hinter dem Rücken der Anleger Provisionen von mehr als 15% des Kaufpreises gezahlt werden. Oft stellt sich dies erst heraus, nachdem Insolvenz über das Vermögen der Vertriebsfirmen eröffnet wurde. Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist zu begrüßen, da es ein Gebot der Fairness unter Vertragspartnern ist, sich gegenseitig über vertragswesentliche Umstände in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich hat dies auch bereits der BGH entschieden (z.B. BGH vom 06.04.1978 -III ZR 43/76- WM 1978, 946, 947; BGH vom 03.12.1991 -XI ZR 300/90- BGHZ 116, 209).



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