Nutzungsersatz nach Trennung für das gemeinsame Haus oder die Wohnung von Ehegatten

Wenn sich Ehegatten trennen, die gemeinsame Haus- oder Wohnungseigentümer sind, ist es nicht unüblich, dass ein Ehepartner in der Wohnung oder dem Haus wohnen bleibt, wohingegen der andere eine neue Wohnung bezieht. Wenn die Ehegatten das Haus zusammen gekauft oder gebaut haben und nun nur noch ein Ex-Partner dauerhaft in der Immobilie wohnt, stehen viele Ehepartner vor der Frage, inwiefern der ausgezogene Ehepartner Nutzungsersatz in Geld für das gemeinschaftliche Eigentum verlangen kann.

Um diese Frage auf rechtlicher Ebene beantworten zu können, muss man zwischen noch verheirateten Ehegatten oder bereits geschiedenen Ehegatten unterscheiden.

Nutzungsersatz bis zur rechtskräftigen Scheidung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB

Die Ehe gilt durch das gerichtliche Urteil gem. § 1564 Abs. 1 S. 1 BGB als rechtskräftig geschieden. Für den Zeitraum zwischen Eintritt des rechtskräftigen Urteils und der Trennung der Ehegatten kann der ausgezogene Ehegatte aus der gemeinsamen Immobilie gem. § 1361b Abs. 3 BGB einen Nutzungsersatz verlangen.

Die gesetzliche Vorschrift macht deutlich, dass der Nutzungsersatz der „Billigkeit“ entsprechen muss. Die „Billigkeit“ der Höhe des Nutzungsersatzes ist gesetzlich nicht definiert und muss somit durch Auslegung ermittelt werden. In der Rechtsprechung hat sich verfestigt, dass ein billiger Anspruch auf Nutzungsersatz nach der Höhe der ersparten Miete des verbliebenen Ehegatten zu berechnen ist. Es wird somit der Wert berechnet, den der in der Wohnung verbliebene Ehegatte als Miete einer nach „dem Lebensstandard entsprechenden kleineren Wohnung“ zahlen müsste (BGH, 05.03.2008 – XII ZR 22/06). Dies kann durch den örtlichen Mietspiegel bestimmt werden. Ist ein Zusammenkommen der Ehegatten durch einen Scheidungsantrag nicht mehr ersichtlich, kann auch die volle Mietpreishöhe der gemeinsamen Immobilie nach dem örtlichen Mietspiegel für die Berechnung des Nutzungsersatzes herangezogen werden.

Voraussetzung für den Bestand dieses Anspruches ist die Alleinnutzung des einen Ehegatten. Diese ist zum Beispiel ausgeschlossen, wenn der andere Ehegatte noch ein Zimmer in der gemeinsamen Wohnung hat und hin und wieder dort übernachtet. Zudem besteht der Anspruch auch nur nach Geltendmachung des Anspruchs. Der ausgezogene Ehegatte muss sich also explizit auf einen Nutzungsersatzanspruch berufen und den in der Immobilie verbliebenen Ehegatten konkret und bestimmt zur Zahlung eines angemessenen Nutzungsersatzes auffordern. Erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, besteht auch ein Zahlungsanspruch des Ehegatten. Dieser wirkt insbesondere nach der wirksamen Erhebung nicht rückwirkend zurück.

Nutzungsersatz nach der rechtskräftigen Scheidung aus § 745 Abs. 2 BGB

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung richtet sich ein Anspruch auf Nutzungsersatz des ausgezogenen Ex-Partners nun nach § 745 Abs. 2 BGB. Auch dieser Anspruch besteht nur streng zeitlich nach seiner Geltendmachung. Die Nutzung durch den Teilhaber allein löst noch kein Entschädigungsrecht des anderen aus. Das Verlangen auf Zahlung muss ausdrücklich sein. Im Gegensatz zum Nutzungsersatz bei Ehegatten aus § 1361b Abs. 3 BGB reicht allerdings beim Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB bei bereits geschiedenen Ehegatten das bloße Zahlungsverlangen und die Aufforderung zur Zahlung eines angemessenen Nutzungsersatzes nicht aus. Hier sind qualifizierte Anforderungen an die Aufforderung zur Zahlung gestellt: der ausgezogene Ex-Partner muss den anderen Ex-Partner konkret vor die Entscheidung stellen, Nutzungsersatz zu zahlen oder aus der gemeinsamen Immobilie auszuziehen, sog. Verlangen der Neuregelung der Verwaltung und Benutzung. Erst ab diesem Zeitpunkt, in dem der verbleibende Ehegatte vor die Wahl gestellt wird, besteht ein Anspruch auf Nutzungsersatz für das gemeinsame Eigentum.

Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Nutzungsersatz zudem, wenn der Vorteil der ersparten Miete bei der Bemessung der Unterhaltspflicht vom unterhaltsverpflichteten Ehepartner bereits berücksichtigt wurde.Anwendung auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft beschreibt eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Beziehung zwischen Mann und Frau oder gleichgeschlechtlichen Partner, die über eine normale Wohngemeinschaft hinausgeht. Indizien für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind insbesondere das Zusammenleben oder gemeinschaftliches Grundeigentum der Partner. Die Vorschriften zum Nutzungsersatz über Ehepartner nach der Scheidung gem. § 745 Abs. 2 BGB sind nach allgemeiner Ansicht auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar (BGH NJW-RR 2018, 217). Somit können auch Partner in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im gleichen Umfang einen Nutzungsersatzanspruch gegen den in der gemeinsamen Immobilie wohnenden Partner geltend machen.

Fazit

Ausgezogene getrennte oder bereits geschiedene Ehegatten können grundsätzlich für die gemeinsame Immobilie Nutzungsersatz verlangen. Gerade bei der Erhebung dieses Anspruchs ist Vorsicht auf Seiten des Ehegatten zu gewahren. Nach der Trennung ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen, um den Anspruch auch wirksam geltend machen zu können, denn eine Rückwirkung des Nutzungsersatzanspruchs, sei es aus § 1361b BGB oder § 745 Abs. 1 BGB gibt es nicht. Somit ist gerade das wirksame Geltendmachen und die Aufforderung zu einem  angemessenen Nutzungsersatz ausschlaggebend für das Bestehen eines Anspruchs.



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