Landgericht Dortmund: Widerrufsbelehrung der Sparkasse ist fehlerhaft

Am 17.04.2015 verkündete das Landgericht Dortmund in dem Rechtsstreit 3 O 309/14 sein Urteil, wonach Kunden einer Sparkasse den wirksamen Widerruf zweier Darlehensverträge erklärt haben. Das Gericht entschied zudem, dass die Bank auch die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld gegen eine Zug- um- Zug-Zahlung des Darlehensnehmers zu bewilligen habe.

In dem Rechtsstreit befasste sich das Landgericht Dortmund mit dem von den Darlehensnehmern erklärten Widerruf zweier formularmäßiger Darlehensverträge und traf hierzu eine klare Entscheidung zugunsten der Verbraucher.

Die Kläger hatten durch ihren Rechtsanwalt den Widerruf zweier Darlehensverträge gegenüber der Sparkasse erklärt und die Sparkasse aufgefordert, die Bewilligung der Löschung der Grundschuld gegen Zahlung der Darlehensvaluta ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu erklären.

Nachdem das Kreditinstitut diese Forderung ablehnte, erhoben die Kläger Klage vor dem Landgericht Dortmund. Sie beantragten unter anderem, die Sparkasse zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld sowie Stornierung der Kreditzinsen, mit denen die Sparkasse das Darlehenskonto der Kunden vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung bis hin zum erklärten Widerruf belastete, zu verurteilen.

Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und begründete ihre Ablehnung damit, dass die Widerrufserklärung der Kunden verspätet und rechtsmissbräuchlich sei.

Das Landgericht Dortmund sah dies jedoch anders und verurteilte die beklagte Sparkasse zur Abgabe der Löschungsbewilligung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld gegen eine Zahlung der Darlehensnehmer Zug um Zug.

In seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht u.a. aus:

„Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Zeitablauf erloschen, weil die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge allein wegen der Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprachen (BGH, I ZR 66/08, Urteil vom 29.04.2010, Rn. 21, BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 15, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.12.2010, Rn. 12, BGH, VIII ZR 219/08, Urteil vom 09.12.2009, Rn. 12 ff., BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 14 und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 34).“

Ferner führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass sich die Beklagte nicht auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB InfoV in der zum Zeitpunkt der Darlehensverträge geltenden Fassung berufen könne, da Voraussetzung dafür sei, dass die von dem Kreditinstitut formulierten Widerrufsbelehrungen in jeder Hinsicht, „also sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem damaligen Muster der Anlage 2 zur BGB InfoV entsprachen“.

Den Entscheidungsgründen ist zudem noch folgende eindeutige Begründung zu entnehmen:  „Im vorliegenden Fall gibt es Abweichungen zum Muster sowohl hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. als auch hinsichtlich des Klammerzusatzes und der Fußnote, die allesamt nicht im Muster enthalten sind.“

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund zeigt erneut, dass sich für Darlehensnehmer, die das momentan günstige Zinsniveau nutzen möchten, ein prüfender Blick auf die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl hinsichtlich der Wortwahl sowie auch der optischen Gestaltung durchaus lohnt.



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