Landgericht Berlin entscheidet über Schönheitsreparaturen – keine Kostenabwälzung bei renovierter Wohnung

Klausel zur Schönheitsreparatur unwirksam: In seinem Urteil vom 09.03.2017 hat das Landgericht Berlin in II. Instanz über eine im Mietvertrag verwandte Klausel zu den Schönheitsreparaturen entschieden. Die in dem Mietvertrag verwendete Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ ist unwirksam, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass dem Mieter im Gegenzug ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt werde.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreites wurde 2001 ein Mietvertrag geschlossen, der im Jahr 2015 einvernehmlich beendet wurde. Der Mieter gab die Wohnung unrenoviert an die Vermieterin zurück. Mit dem Klageverfahren verlangte die Vermieterin u.a. Schadenersatz in Höhe von ca. 3.700,00 EUR für unterlassene Schönheitsreparaturen.

Wohnung wird unrenoviert übergeben – Vermieterin klagte auf Schadenersatz

Das Klageverfahren vor dem AG Wedding verlor die Vermieterin und sie scheiterte auch mit der eingelegten Berufung, da das Landgericht Berlin die Berufung der Vermieterin zurückwies.

Ob die angemietete Wohnung zu Vertragsbeginn tatsächlich unrenoviert oder, so wie von der Vermieterin vorgetragen, renoviert war, lies das Landgericht Berlin offen. Das Landgericht Berlin stellte fest, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine revonierte Wohnung erhalten habe, die Formularklausel, durch die die Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen, uneingeschränkt auf den Mieter abgewälzt werde, unwirksam sei.

Nach dem Gesetz sei die kundenfeindlichste Ausglegung zu wählen. Die in dem Mietvertrag verwandte Klausel könne so verstanden werden, dass ein Mieter, der während des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen ausführe, obwohl diese fällig seien, deshalb gegen den Vermieter keinen Anspruch auf z.B. Minderung habe. Dies sei nach den gesetzlichen Regelungen unwirksam, da zwingend untersagt ist, etwas zum Nachteil des Mieters Abweichendes zu vereinbaren.

Klausel benachteiligt Mieter unangemessen

Das Gericht teilte ferner mit, dass die im Mietvertrag verwandte Klausel zu den Schönheitsreparaturen den Mieter unangemessen benachteilige, sofern der Vermieter dem Mieter für die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen keinen angemessenen Ausgleich gewähre, was vorliegend der Fall sei. Ein solcher Ausgleich müsse aber klar und deutlich vereinbart sein. Aus dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages könne jedoch kein solcher Rückschluss gezogen werden.

 

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.03.2017, 67 S 7/17, ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden da gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

 



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