Kürzung der Hinterbliebenenrente aufgrund Altersunterschieds ist keine Altersdiskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 11.12.2018, 3 AZR 400/17, festgestellt, dass die Kürzung einer durch ein Versorgungswerk zu zahlenden Hinterbliebenenrente aufgrund des Altersunterschiedes der Ehegatten keine Altersdiskriminierung darstellt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Ehefrau, die 15 Jahre jünger als ihr Ehemann war, geklagt. Nachdem ihr Mann, Mitglied im Landesverband der Bayerischen Bauinnungen, im Juli 2014 verstorben war, erhielt die hinterbliebene Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes zunächst die volle Witwenrente durch das Versorgungswerk. Ende 2014 wurde ihr jedoch per Bescheid mitgeteilt, dass die Rente rückwirkend gekürzt werden sollte. Begründet wurde diese Kürzung mit einer Regelung aus der maßgeblichen Versorgungsordnung, die lautete: „Wenn die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, wird die Witwenrente für jedes volle, über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschiedes um 5 % … gekürzt.“

Witwe klagte gegen Rentenkürzung

Hierin sah sich die Ehefrau benachteiligt und reichte Klage auf Nachzahlung des fehlenden Teils der vollen Rente ein. Nachdem sie vor dem Arbeitsgericht scheiterte und in II. Instanz Erfolg hatte, zog der verklagte Versorgungsträger im Wege der Revision vor das Bundesarbeitsgericht, wo er nun Recht bekam.

Bundesarbeitsgericht gibt Versorgungswerk Recht

In der Begründung des Bundesarbeitsgerichts heißt es, dass der Arbeitgeber mit der Begrenzung das durchaus legitime Interesse verfolge, sein finanzielles Risiko durch das Angebot der Hinterbliebenenrente zu begrenzen. Die Richter führten weiter aus, dass es sich dabei auch nicht um eine übermäßige Beschneidung der Arbeitnehmerrechte handele, da bei einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren die eheliche Gemeinschaft darauf angelegt sei, dass der jüngere Partner einen Teil seines Lebens ohne den anderen verbringen wird.

Ist das Urteil des BAG auch auf andere Konstellationen anwendbar?

Man kann sich die Frage stellen, ob das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch dann Anwendung finden kann, wenn der Ehemann deutlich jünger als die Ehefrau ist. Hier könnte sich die Frage stellen, ob die im Vergleich zu Frauen um einiges geringere Lebenserwartung von Männern berücksichtigt werden muss. Einen solchen Fall hatte aber das BAG, soweit ersichtlich, noch nicht zu entscheiden.



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