Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten trotz Verzichts auf eine Probezeit

Oftmals wird in einem Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer beabsichtigen, eine langfristige und stabile Arbeitsbeziehung aufzubauen und sich ggf. schon kennen.

Entgegen der ersten Annahme liegt in der Klausel "Es wird keine Probezeit vereinbart“, aber keine Absprache über den Verzicht auf die sechsmonatige Wartezeit bis zum Inkrafttreten des allgemeinen Kündigungsschutzes gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg in seinem Urteil vom 18.06.2019, Az. 15 Sa 4/19, entschieden.

Das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg weist in seinem Urteil darauf hin, dass trotz einer solchen Klausel der Kündigungsschutz erst nach Ablauf von 6 Monaten wirksam wird.

Das Landesarbeitsgericht führt aus, dass der Wortlaut der Klausel nur den Verzicht auf die ansonsten innerhalb der Probezeit kürzere Kündigungsfrist (zwei Wochen) bewirkt, jedoch keinen Einfluss auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz habe.

Der allgemeine Kündigungsschutz tritt trotz des Verzichts auf eine Probezeit weiterhin erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber also ohne Angabe von Gründen fristgerecht kündigen.

Wenn man einen Kündigungsschutz vor Ablauf der 6 Monate anstrebt, sollte vom Arbeitgeber eine Erklärung abgegeben werden, in der auf eine Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG verzichtet wird. Dies sollte möglichst im Arbeitsvertrag geschehen.

Eine solche Vereinbarung würde bewirken, dass nicht nur auf eine kürzere Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB verzichtet wird, sondern dass auch die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz entfällt.

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