Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht vorzeitige Tilgung

Einen Immobilienkredit vorzeitig zu tilgen, ist in den meisten Fällen wenig sinnvoll. Viele Banken verlangen dann nämlich die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese kann oftmals den Wert eines Kleinwagens haben.

Es gibt jedoch die Möglichkeit diese Kosten zu vermeiden. Fast alle Bankinstitute haben unwirksame bzw. fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in den Darlehensvertrag eingefügt.

Folge einer solchen fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass der gesamte Vertrag rückabgewickelt werden kann. Vielen Verbrauchern eröffnet sich daher die Möglichkeit, auch Jahre nach dem Vertragsschluss den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ohne die sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Wird ein Darlehensvertrag widerrufen, dann sind die Parteien des Darlehensvertrages grundsätzlich verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. So ist der Darlehensnehmer verpflichtet der Kredit gebenden Bank den Nettokreditbetrag zuzüglich marktüblicher Zinsen zurückzuzahlen. Die Bank hat demgegenüber sämtliche in der Vergangenheit aus eigenen Mitteln erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen an den Verbraucher zurückzuführen.

Daher sollte sich jeder Verbraucher seine Widerrufsbelehrung genauer anschauen bzw. diese von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist von regelmäßig 14 Tagen nicht zu laufen und der Widerruf kann somit noch jederzeit erklärt werden. Der Einwand der Verjährung greift daher nicht.

Ein häufiger Fehler innerhalb der Widerrufsbelehrung ist der Hinweis auf die Widerrufsfrist.

So findet sich in zahlreichen Widerrufsbelehrungen das Wort „Frühestens“. Dort heißt es dann: „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Damit hat das Kreditinstitut aber nicht unmissverständlich genug über den Beginn der Frist aufgeklärt. Der BGH hat hierzu schon eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen und die Widerrufserklärungen für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10; BGH; Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10; BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10).

Ferner ist ein Fristbeginn durch Angebot unwirksam. So heißt es vereinzelt in Verträgen: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag  oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden.“ Dies suggeriert aber, dass die Widerrufsfrist bereits beginnt, wenn der Kunde das Vertragsangebot der Bank erhält. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Darlehensvertrag unterschrieben wird.

Weitere Verwirrung in der Widerrufsbelehrung stiftet oftmals auch die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

Angaben einer falschen Adresse für die Einsendung des Widerrufs können die Belehrung ebenfalls unwirksam machen.

Oftmals erklären die Banken auch nicht korrekt die Folgen eines erklärten Widerrufs. So fehlt der Hinweis, dass die Bank nach dem Widerruf bereits erhaltene Leistungen wie Provisionen oder Bearbeitungsgebühren erstatten muss.

Betroffenen ist daher zu empfehlen sich an einen spezialisierten Anwalt für Bank – und Kapitalmarktrecht zu wenden und die Widerrufsbelehrung überprüfen zu lassen.



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