Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

Mit Urteil vom 17.12.2013, XI ZR 66/13, hat der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt.

In seiner Klage hatte ein Verbraucherschutzverband die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch genommen. Die Klausel sah für die Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug einen zu zahlenden Betrag in Höhe von € 15,00 vor.

Das Landgericht Frankfurt am Main (2-19 O 409/11, Urteil vom 02.04.2012) hatte die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht Frankfurt als zuständiges Berufungsgericht hatte der Berufung des Klägers stattgegeben (17 U 54/12, Urteil vom 23.01.2013). Daraufhin wurde seitens der Bank Revision eingelegt, die der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 17.12.2013, XI ZR 66/13, zurückgewiesen hat.

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung unter anderem festgestellt, dass in dem jetzt entschiedenen Fall das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.

Die Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes finden Sie unter www.bundesgerichtshof.de; Pressemitteilung Nr. 206/2013 vom 17.12.2013. Auf der Homepage des Bundesgerichtshofes können Sie auch unter Angabe des Aktenzeichens XI ZR 66/13 kostenlos die vollständige Entscheidung abrufen.



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