Effekten- und Prospekthaftungsklausel in ARB unwirksam

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von vielen Rechtsschutzversicherungen in ihren Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) verwendete „Effektenklausel“ und die „Prospektklausel“ unwirksam sind.

Unter Berufung auf diese Klauseln haben Rechtsschutzversicherungen ihren Versicherungsnehmern häufig den Deckungsschutz verweigert. Die Klauseln lauteten sinngemäß dahingehend, dass keine Deckungszusage erteilt wird für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).

Der Bundesgerichtshof hat nun in zwei Urteilen den auf Unterlassung verklagten Rechtsschutzversicherungen untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Der BGH hat festgestellt, dass solche Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Ausschlussklauseln nicht ausreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen und welche nicht. Für die Beurteilung der Transparenz kommt es auf das Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich laut BGH weder bei „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt, so auch die entsprechende Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 85/2013.

Nach Angabe von Stiftung Warentest Finanztest, Heft Juli 2013, Seite 10, handelt es sich bei den hier verurteilten Versicherungsgesellschaften um die WGV und die R+V; die Klauseln finden sich auch in deren Verträgen aus verschiedenen Jahren zwischen 2000 und 2011. Auch andere Versicherungen verwenden solche Klauseln.

Die Urteile vom 8. Mai 2013 zu den Aktenzeichen IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 finden Sie unten als pdf.



Zur Liste