Bundesgerichtshof stellt fest: Widerspruchsrecht aus Versicherungsvertrag besteht fort

Am 19.11.2014 verkündete der BGH zu dem Aktenzeichen IV ZR 329/14 eine für Versicherungsnehmer wichtige Entscheidung in Bezug auf ihr Widerspruchsrecht. Der BGH hob mit seinem Urteil die zuvor ergangene Entscheidung des OLG Köln vom 03.02.2012 (20 U 123/11) auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.

In dem Rechtsstreit ging es darum, dass eine Versicherungsnehmerin von ihrer Versicherung die Rückzahlung bereits geleisteter Versicherungsbeiträge verlangte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Versicherungsvertrag durch die Versicherungsnehmerin bereits gekündigt und die Versicherung hatte auch bereits den Rückkaufswert ausgezahlt.

Mit der Klage verlangte die Versicherungsnehmerin die Rückzahlung sämtlicher von ihr auf den Vertrag gezahlter Prämien nebst Zinsen unter Abzug des bereits gezahlten Rückkaufswertes. Die Klägerin war dabei der Ansicht, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei und sie daher das ihr zustehende Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der hierfür eigentlich vorgesehenen Frist noch wirksam ausüben konnte.

Keine ordnungsgemäße Belehrung, da Hinweise fehlten

Besonders an diesem Fall ist, dass in der maßgeblichen Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben der Versicherung an ihre Kundin der Hinweis auf die erforderliche Textform des Widerspruches fehlte. Ferner fehlte der Hinweis darauf, dass für den Beginn des Fristenlaufs die Versicherungsnehmerin nicht nur den Versicherungsschein sondern auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten haben muss. Bereits in II. Instanz stellte das Oberlandesgericht Köln hierzu fest, dass somit eine ordnungsgemäße Belehrung der Versicherung gegenüber der Versicherungsnehmerin nicht erfolgt sei. Eigentlich bestimmte § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

Hierzu entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil, dass die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dazu führt, dass das Widerspruchsrecht der Klägerin nach Ablauf der im Versicherungsvertrag vorgesehenen Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fortbestand. Dabei bezog sich der BGH auf eine Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11), in der er festgestellt hat, wie die Richtlinie des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auszulegen sei.

Eine bereits erklärte Kündigung des Vertrages ist kein Hindernis

Der BGH stellte unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 07.05.2014 ferner fest, dass die erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages dem Widerspruch nicht entgegen stünde. Auch ein Erlöschen des Widerspruchsrechtes, nach dem beide Parteien die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag vollständig erbracht haben, kommt nicht in Betracht.

Nach Ansicht des BGH umfasst die Höhe des Rückgewährsanspruches nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr müsse sich die Versicherungsnehmerin bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der BGH urteilte, dass es hierzu an Feststellungen fehle und der Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückzuverweisen ist.



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