Bundesgerichtshof stärkt Mieterrechte – rechtzeitige Auftragserteilung (Überweisung) reicht für pünktliche Mietzahlung aus

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 05.10.2016, VIII ZR 222/15, die Rechte der Mieter gestärkt. Er hat gleich in zweierlei Hinsicht Klarstellungen zur Rechtzeitigkeit von Mietzahlungen vorgenommen.

Zunächst hat der BGH klargestellt, dass eine Klausel im Mietvertrag, nach der es abweichend von § 556b Abs. 1 BGB nicht auf die Auslösung des Zahlungsvorgangs (Überweisung, etc.), sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs auf dem Konto des Vermieters ankommt, unwirksam ist. Nach Auffassung des BGH verstößt diese Klausel gegen AGB-Bestimmungen, weil sie das Risiko der Rechtzeitigkeit der Zahlung vom Vermieter auf den Mieter überträgt. Das sei nicht zulässig, so der BGH.

Rechtzeitige Auslösung bzw. Auftragserteilung ist ausreichend

Ebenso hat der BGH entschieden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auch ohne eine Klausel nach Gesetzesauslegung lediglich darauf ankommt, dass der Mieter am Tag der Fälligkeit die Mietzahlung auslöst bzw. beauftragt, solange Kontodeckung vorhanden ist. Auf den Eingang beim Vermieter kommt es schon deshalb nicht an, weil dieser sich durch Vorgänge verzögern kann, die nicht im Einflussbereich des Mieters liegen, sondern zum Beispiel bei seiner oder der Bank des Vermieters.



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