BGH- Urteil zur überlangen Bindungswirkung von notariellen Kaufvertragsangeboten

Wohnungserwerber unterzeichnen häufig von Verkäufern vorgegebene notarielle Kaufvertragsangebote, in denen sie sich für einen bestimmten Zeitraum an ihr Angebot gebunden halten.

In seinem Urteil vom 11. Juni 2010 mit dem Aktenzeichen V ZR 85/09 hat der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen ein solches Angebot wirksam ist. Quintessens und gleichzeitig Inhalt des Leitsatzes dieser Entscheidung ist, dass bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, der Eingang der Annahmeerklärung des Verkäufers regelmäßig nur innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden kann.

Das bedeutet, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Vertragsklausel, die eine über den Zeitraum von vier Wochen hinausgehende Unwiderruflichkeit vorsieht, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH zugrundelag, sah das notarielle Kaufvertragsangebot vor, dass sich der Käufer vier Monate und drei Wochen an sein Kaufvertragsangebot gebunden halten sollte. Eine solche Bindungsfrist hat der BGH eindeutig als unwirksam verworfen.

Zur Beurteilung der Bindungsfrist hat der BGH die gesetzlichen Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) herangezogen. Er hat festgestellt, dass ein notarielles Kaufvertragsangebot auch dann als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) anzusehen ist, wenn es nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, soweit es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) handelt (vgl. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Die vom BGH noch gerade für wirksam angesehene Bindungsfrist von vier Wochen leitet der BGH aus der Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB ab. § 147 Abs. 2 BGB regelt, dass ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Nach Ablauf von vier Wochen erlischt das notarielle Kaufvertragsangebot, so dass eine danach erfolgte Annahme wirkungslos ist und der Kaufvertrag somit nicht zustande gekommen ist. Etwas anderes gelte nur bei bereits bei Abgabe des Kaufvertragsangebots absehbaren Verzögerungen.

Nach unserer Auffassung bedeutet die Unwirksamkeit einer solchen Klausel insgesamt auch, dass das Angebot auch innerhalb der Frist von vier Wochen nach § 147 Abs. 2 jederzeit widerrufen werden kann. Potentielle Erwerber, denen unmittelbar nach Abgabe eines Kaufvertragsangebots Bedenken hinsichtlich des Vertragsschlusses kommen, sollten daher schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen.

Nach diesem Urteil ist es also in entsprechend gelagerten Fällen möglich, sich vom Kaufvertrag zu lösen. Da sich die Unwirksamkeit dann allerdings nur auf den notariellen Kaufvertrag selbst bezieht, steht dem Käufer kein Anspruch auf Erstattung der Erwerbsnebenkosten (z.B. Grundsteuer, Notar- und Grundbuchkosten) zu. Anders verhält es sich, wenn der Vertrag z.B. nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB) wegen einer Falschberatung aufgelöst wird. In solchen Fällen können regelmäßig auch die Nebenkosten ersetzt verlangt werden.



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