BGH: Klausel zu Bearbeitungsentgelt auch bei Kontokorrentkrediten unwirksam

In seiner Entscheidung vom 04.07.2017 (XI ZR 233/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über die Wirksamkeit eines durch eine formularmäßige Klausel vereinbarten Bearbeitungsentgelts („Bearbeitungsgebühr“) entschieden.

Im vorliegenden Fall war, für einen Unternehmer, eine solche laufzeitunabhängige Vergütung durch eine Klausel vereinbart worden. Der BGH hat entschieden, dass auch im Fall von Kontokorrentkrediten und für Unternehmer eine Inhaltskontrolle einer solchen Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) möglich ist; die Klausel, die der Entscheidung zugrunde lag, war unwirksam.

Verjährungsbeginn in Altfällen wohl erst 2011

Zugleich hat der BGH nochmals klargestellt, dass es in Fällen von Bearbeitungsgebühren für die kenntnisabhängige Verjährung ausnahmsweise (wohl) auf das Jahr 2011 ankommt und nicht darauf, wann der jeweilige Bankkunde tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Der XI. Senat des BGH begründet dies damit, dass im Jahr 2011 eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorlag, die eine Klage auf Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr ausreichend aussichtsreich machte.

Für Fälle, in denen solche Bearbeitungsgebühren erst nach 2011 vereinbart oder gezahlt wurden, liegt der Verjährungsbeginn dementsprechend später.

In jedem Einzelfall zu prüfen ist, wann die individuellen Voraussetzungen vorlagen und wann die Bearbeitungsgebühr gezahlt worden ist. Erst dann kann rechtssicher beurteilt werden, ob und wann Verjährung eingetreten ist. Betroffene Bankkunden (auch Unternehmer) sollten daher im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einholen, um die Erfolgsaussichten eines Vorgehens zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr beurteilen zu können.



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