BGH entscheidet zum P-Konto: Keine höheren Gebühren

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (XI ZR 260/12) der seit längerem gängigen Praxis einiger Banken einen Riegel vorgeschoben. In einer Entscheidung, die der Bundesverband der Verbraucherzentralen im Rahmen einer Unterlassungsklage erstritten hat, urteilte der BGH, dass Preisklauseln, wie sie beispielsweise die Deutsche Bank verwendet, und die nahezu die doppelten Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vorsehen, unwirksam sind.

Der BGH vertritt die Ansicht, dass der Preis für ein P-Konto bei gleichen oder sogar weniger Leistungen, nicht über dem Preis für ein normales Girokonto liegen darf. Die entsprechende Klausel entfaltet gegenüber dem Kunden keine Wirkung.

Ebenso entschied der Bundesgerichtshof, dass für den Fall drohender Kontopfändungen, gegen die das P-Konto zumindest Schutz im Rahmen des Existenzminimums (pfändungsfreier Betrag) bietet, dem betroffenen Kunden Dispositionskredit und Kreditkarte nicht einfach entzogen werden können. Diese müssen durch die Bank gekündigt werden.

Derzeit liegt zu der Entscheidung lediglich eine Pressemitteilung vor, die auf der Seite des Bundesgerichtshofs unter <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung>juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py abgerufen werden kann. Das Urteil im Volltext wird in den kommenden Tagen verfügbar sein.



Zur Liste