BGH entscheidet über Maßstäbe, die für den Vortrag zur Verjährung gelten

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 13.12.2012 zum Az. III ZR 298/11 zu an den Vortrag zur Verjährung anzulegenden Maßstäben sowie zu der Frage einer Wissenszurechnung unter Eheleuten geäußert. Das Urteil finden sie unten auch als pdf.

Es geht um eine Klage die ein Anleger gegen einen Anlageberater wegen Falschberatung zu einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter führt. Der Kläger macht geltend, dass der Anlageberater ihm die Beteiligung fehlerhaft als eine sichere und risikolose Kapitalanlage für die Altersvorsorge dargestellt habe. Außerdem habe der Anlageberater ihn nicht über die Nachteile und Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko, fehlende Fungibilität und Rentabilität und eine eventuelle Nachschusspflicht aufgeklärt. Weiterhin habe der Berater den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er die Plausibilität der Kapitalanlage nicht geprüft habe.

Die Ehefrau des Klägers hatte ausgesagt, dass sie sich den Anlageprospekt nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen „genau durchgelesen“ habe. Dieses Wissen rechnete das Oberlandesgericht Dresden dann dem Kläger und Ehemann zu und kam wegen entsprechenden Zeitablaufs zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits verjährt gewesen seien. Dieser Ansicht trat mit der oben genannten Entscheidung der BGH entgegen und stellte klar, dass von einer solchen Wissenszurechnung nur auszugehen ist, wenn im Zusammenhang mit der Verfolgung des Schadensersatzanspruchs gegen den Berater die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen dem Ehepartner übertragen worden ist. Dies dürfe aber bei Ehegatten nicht einfach vermutet bzw. vorausgesetzt werden.

Weiterhin stellte der BGH mit dieser Entscheidung klar, dass der Geschädigte die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen nur hat, wenn ihm außer dessen Namen auch die (ladungsfähige) Anschrift des Ersatzpflichtigen bekannt ist. Von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Anschrift ist nach BGH zwar auszugehen, wenn zur Erlangung der Kenntnis nur eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch erforderlich sind. Dies dürfe aber nicht einfach vorausgesetzt, sondern müsse vom Richter festgestellt werden.

Der BGH stellt ferner zu Recht fest, dass im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast für die den Beginn und den Ablauf der Verjährung maßgeblichen Umstände der Anspruchsgegner verpflichtet ist, zum Vorliegen aller subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzutragen. Erst danach obliegt es dann dem Anspruchsinhaber, seinerseits an der Aufklärung mitzuwirken und ggf. darzulegen, was er zur Ermittlung der erforderlichen Tatsachen unternommen hat. Die mit diesem Urteil vom BGH vorgenommene Hervorhebung dieses seit eh und je geltenden zivilprozessualen Grundsatzes ist sehr zu begrüßen, weil in der Praxis leider gelegentlich festzustellen ist, dass einige Gerichte unterer Instanzen sich diesen Grundsatz bei ihrer Prozessführung nicht immer ausreichend bewusst machen und in der Folge dagegen verstoßen.

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