Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung: Doppelter Erfolg vor den Arbeitsgerichten

In einem kürzlich von uns gewonnenen Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht zwischen einem von uns vertretenen Oberarzt gegen seine Arbeitgeberin - ein Berliner Krankenhaus – ging es darum, dass das Krankenhaus dem Antrag unseres Mandanten auf eine Teilzeitbeschäftigung nicht nachkam. Wir hatten daher für unseren Mandanten Klage auf Zustimmung zu einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Mandanten vor dem Arbeitsgericht Berlin eingereicht.

Erfolg vor dem Arbeitsgericht Berlin: Reine Organisationsschwierigkeiten des Arbeitgebers verhindern keine Teilzeitbeschäftigung

In der ersten Instanz hat das Arbeitsgericht Berlin die Argumente beider Seiten ausgewertet und abgewogen. Im Fokus standen hierbei die möglichen Ausschlussgründe für einen Wechsel auf eine Teilzeitstelle. Denn das Krankenhaus stützte sich darauf, dass einer Tätigkeit unseres Mandanten in Teilzeit betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Teilzeit -und Befristungsgesetz entgegenstünden. Gemäß § 8 ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Verlangen nach einer Teilzeitstelle nachzukommen, wenn der Verringerung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen.
Das Krankenhaus argumentierte unter anderem dahingehend, dass durch die Teilzeitbeschäftigung eines Oberarztes die anderen Fachkräfte, insbesondere die anderen Oberärzte, einer höheren Belastung im Arbeitsalltag ausgesetzt seien. Zudem sei es wichtig, dass ein Oberarzt jeden Tag in der Klinik anwesend ist, so das Krankenhaus.
Das seien so wichtige betriebliche Gründe, dass der Oberarzt keinen Anspruch auf die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit habe.

Die von dem beklagten Krankenhaus vorgebrachten Argumente konnten das Arbeitsgericht aber zu Recht nicht überzeugen. Das Gericht hat keine betrieblichen Gründe gegen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung erkennen können. Betriebliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Ablauf oder die Sicherheit am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Eine bloße Missbilligung der Teilzeitbeschäftigung wegen Organisationsproblemen im Dienstplan kann keinen betrieblichen Grund im Sinne des § 8 TzBfG darstellen, so das Berliner Arbeitsgericht.
Im Ergebnis stellte das Arbeitsgericht fest, dass alle Voraussetzungen des § 8 Teilzeit -und Befristungsgesetz vorliegen. Insbesondere stehen einem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit keine betrieblich gerechtfertigten Gründe entgegen.

Erfolg in der Berufungsinstanz beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Auch Verringerung der zur Verfügung stehenden Arbeitskraft kein Grund gegen Teilzeit

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte das Krankenhaus Berufung ein.
Da die für unseren Mandanten vorgebrachten Argumente das zweitinstanzlich zuständige Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren ebenfalls überzeugten, wies das Landesarbeitsgericht die Berufung auf Kosten des Krankenhauses zurück. Damit behält das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin Bestand und ist nun rechtskräftig und unser Mandant arbeitet bereits in der von ihm gewünschten Teilzeit.

Das Landesarbeitsgericht führt in seinem Urteil aus, dass die Verringerung der Arbeitszeit des Oberarztes zwar gleichzeitig auch eine Verringerung der zur Verfügung stehenden Arbeitskraft des Krankenhauses bedeute. Jedoch kann dies durch andere Faktoren ausgeglichen werden. Auch das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass durch die gewünschte Arbeitszeitreduzierung unseres Mandanten das betriebliche Organisationskonzept des Krankenhauses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Häufig haben gerade Ärzte im Krankenhaus ein sehr hohes Arbeitspensum und einen sehr stressigen Job, so dass sich Beruf und Familie nur schwer miteinander vereinbaren lassen. Aus unserer Sicht sind die Krankenhäuser daher gut beraten, Teilzeitbegehren ihrer Ärzte nicht vorschnell abzulehnen. Häufig kann gerade durch eine Tätigkeit in Teilzeit die Arbeitsfähigkeit der Ärzte dauerhaft gewährleitstet werden.



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