Widerruf von Darlehensverträgen

Da das Zinsniveau für Darlehen in den letzten Jahren immer weiter gesunken ist, ist es für Verbraucher äußerst attraktiv, die Widerrufsbelehrung ihres Darlehensvertrags unter die Lupe zu nehmen bzw. nehmen zu lassen.

Widerrufbelehrungen sind häufig unwirksam

Viele Darlehensverträge enthalten unwirksame Widerrufbelehrungen. Die Folge in solchen Fällen ist, dass Verbraucher auch heute noch ihre auf den Abschluss von Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen widerrufen können und so frühzeitig und vor allem ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus ihren teuren Darlehensverträgen aussteigen und zu dem aktuell niedrigen Zinsniveau umfinanzieren können. Dies kann viele Tausend Euro sparen, die so nicht für Zinsen ausgegeben werden müssen, sondern stattdessen in die Tilgung gesteckt werden können. Dies führt zu deutlich niedrigeren monatlichen Belastungen respektive zu kürzeren Darlehenslaufzeiten.

Urteil des Kammergerichts 24 U 169/13

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht schon seit langem dahin, dass eine Widerrufsbelehrung für den Verbraucher verständlich sein muss. Das Berliner Kammergericht hat auf diese BGH-Rechtsprechung gestützt mit Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13, bezüglich eines Darlehensvertrags der DKB Deutsche Kredit Bank AG festgestellt, dass auch die dort enthaltene Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) entspricht, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, was es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (vgl. z.B. BGH 194, 238 Rn. 9, zitiert nach juris). Die von der Bank in diesem Punkt verwendete Formulierung entspricht zwar sogar der vom damaligen Vorordnungsgeber vorgegebenen Musterwiderrufsbelehrung. Der Fallstrick für die Bank lag aber darin, dass sie sich nicht vollständig an die Musterwiderrufsbelehrung hielt, sondern diese einer inhaltlichen Bearbeitung unterzog. Dies führt dazu, dass die Bank sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV a.F. berufen konnte. Auch Gründe für eine sogenannte Verwirkung (Zeit- und Umstandsmoment erforderlich) des Widerrufsrechts, auf welche sich Banken auch außergerichtlich häufig berufen, konnten vom Kammergericht nicht festgestellt werden.

Daher konnte der erst Jahre später erklärte Widerruf des Darlehensvertrags noch wirksam ausgeübt werden.

Widerrufsbelehrung prüfen lassen

Wie bereits eingangs erwähnt sollten Verbraucher daher ihre Darlehensverträge auf eine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrungen prüfen lassen. Selbst wenn eine Unwirksamkeit festgestellt werden kann, lehnen Banken es häufig kategorisch ab, ihre Darlehensnehmer aus den Kreditverträgen vorzeitig zu entlassen. Verbraucher sollten sich daher von einem spezialisierten Fachanwalt vertreten lassen. Die Kanzlei HEE Rechtsanwälte unterstützt Sie in solchen Fällen gerne.



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