Eigentlich sind die Beschwerde- bzw. Schlichtungsverfahren vor den diversen Schlichtungsstellen ermöglicht worden, um schnell und unbürokratisch zu einer Entscheidung zu gelangen, wenn Differenzen zwischen z.B. Rechtsschutzversicherung und Versicherungsnehmer oder auch Bank und Bankkunde vorliegen. Mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens können also die doch teilweise sehr langen Laufzeiten eines Gerichtsverfahrens und die entsprechenden Kosten vermieden werden.
Dies dachten sich auch unsere Mandanten und beauftragten uns im Jahre 2014 mit der Einreichung einer Beschwerde gegen ihre Bausparkasse bei dem Verband der Privaten Bausparkassen e.V. in Berlin. Im Kern ging es darum, dass sich die Bausparkasse geweigert hatte, das unseren Mandanten zustehende Bearbeitungsentgelt zu erstatten.
Zur Erstattungspflicht des vereinnahmten Bearbeitungsentgeltes hatte der Bundesgerichtshof im Herbst 2014 Entscheidungen getroffen, die dann in der Folge dazu führten, dass eine Vielzahl von Bankkunden und Bausparkassenkunden die Rückerstattung der seitens der Bank vereinnahmen Bearbeitungsgebühr verlangte. Die zuständigen Schlichtungsstellen wurden regelrecht von einer Flut von Schlichtungsanträgen überschwemmt. Der Verband der Privaten Bausparkassen e.V. erhielt zum Jahreswechsel 2014/2015 rund 8000 (!) Beschwerden, so dass man mit der Abarbeitung der Anträge schlichtweg nicht mehr hinterher kam.
So verhält es sich auch im Falle unserer Mandanten. Nachdem im Dezember 2014 bei der zuständigen Kundenbeschwerdestelle Beschwerde erhoben wurde, konnte zumindest nach gut 6 Monaten die Eingangsbestätigung seitens der Kundenbeschwerdestelle erteilt werden. Seit dem warten unsere Mandanten heute, gut 1 ½ Jahre später, noch immer auf die Entscheidung des Ombudsmannes, ohne selbst eine Beschleunigung des Verfahrens erreichen zu können.
Auf eine letzte Sachstandsanfrage hin wurde Anfang Mai 2016 mitgeteilt, dass „weiterhin Fälle durch die Ombudsleute zu entscheiden sind, die vor Ihrer Beschwerde eingegangen sind.“
Leider bleibt unseren Mandanten tatsächlich nichts anderes übrig, als weiterhin auf die Entscheidung des Ombudsmannes zu warten; die Verjährung der Ansprüche ist für die Dauer des Ombudsverfahrens gehemmt, so dass eine Verjährung zunächst nicht eintreten kann.
In Anbetracht des zum 21.06.2016 erlöschenden Widerrufsrechtes für zahlreiche Immobilienkredite und der damit zu erwartenden erneuten Beschwerdewelle, ist sehr zu hoffen, dass die Kundenbeschwerdestellen mit mehr Personal ausgestattet werden, damit Bankkunden nicht erneut monatelang auf eine Entscheidung in ihrer Sache warten müssen.