Sparda-Bank Berlin eG

Unser Mandant hat im Jahr 2013 mit der Sparda Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der auszugsweise folgende Widerrufsbelehrung enthält:

„Widerrufsinformation für Darlehensnummer …

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer…“

In dieser Widerrufsbelehrung fehlt die Angabe zum Fristbeginn.

So hätte es dort nach dem ersten Satz heißen müssen:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Da dieser Satz vollständig fehlt, ist die Widerrufsbelehrung unwirksam.

Wir haben für unseren Mandanten die Sparda Bank angeschrieben und diese aufgefordert, unseren Mandanten aus dem Forward-Darlehensvertrag zu entlassen, was die Sparda Bank abgelehnt hat. Sie beruft sich auf Rechtsmissbrauch, der aber vorliegend nicht gegeben ist.

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des BGH vom 16. März 2016, Az. VIII ZR 146/15 hinzuweisen. Dort heißt es bereits im Leitsatz:

„Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).“

Rechtsmissbrauch oder Verwirkung liegen hier also nicht vor.

Wir werden in diesem Fall daher Klage gegen die Sparda Bank erheben, um die Ansprüche unseres Mandanten durchzusetzen.

Das Erstaunliche an diesem Fall ist, dass die Sparda Bank selbst im Jahr 2013 noch eine unwirksame Widerrufsbelehrung erteilt hat. Die meisten Darlehensverträge mit unwirksamen Widerrufsbelehrungen wurden in den Jahren 2002 bis 2010 abgeschlossen. In zahlreichen Fällen ist, abhängig vom genauen Datum der Vertragserklärungen, die Widerrufsfrist aufgrund einer Gesetzesänderung am 21.06.2016 abgelaufen; betroffen sind Verträge aus den genannten Jahren 2002 bis 2010, wobei es auf die exakten Abschlussdaten ankommt. Verträge aus späteren Jahren, wie der hier vorliegende, können dagegen auch heute noch widerrufen werden.



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