Zur Verjährung der Erstattung von Bearbeitungsgebühren bei Darlehen

Der BGH hat im Mai 2014 eine wichtige Entscheidung zu den Bearbeitungsgebühren bei Darlehen getroffen und dabei erklärt, dass die Geltendmachung einer solchen Gebühr durch die Kreditinstitute zumindest als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), um die es sich in den meisten Fällen handeln dürfte, unzulässig ist.

Die abschließende Frage zur Verjährung der Erstattungsansprüche, die vielen Verbrauchern dem Grunde nach nun zustehen dürften, wurde aber nicht beantwortet.

Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag erst im Jahr 2011 geschlossen haben, können mit grundsätzlich guten Erfolgsaussichten ihre Ansprüche geltend machen, da eine Verjährung in diesen Fällen frühestens am 31.12.2014 eintreten dürfte. Im Einzelfall sind die Voraussetzungen eines Anspruchs selbstverständlich zu prüfen.

Für Darlehensverträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, steht eine Entscheidung des BGH noch aus. Die bisherige Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.

So vertreten beispielsweise zahlreiche Kreditinstitute die Ansicht, dass es allein auf die Kenntnis des Anfalls der Bearbeitungsgebühr ankäme, also auf den Vertragsschluss der Parteien. Wurde demzufolge der Darlehensvertrag vor dem 01.01.2011 geschlossen, wären danach die Ansprüche bereits verjährt.

Vielfach wird aber auch die Ansicht vertreten, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn nach Klärung einer umstrittenen Rechtslage eine Klageerhebung im Einzelfall zumutbar ist. 

Dies war wohl bis Oktober 2011 nicht der Fall. Nach dieser Ansicht war es Kunden nicht zuzumuten, wegen des Erstattungsanspruchs vor Gericht zu ziehen. Das Oberlandesgericht Celle hatte nämlich mit Beschluss vom 02.02.2010 (Az.: 3 W 109/09) das Bearbeitungsentgelt für statthaft erklärt. Erst mit Beschluss vom 13.10.2011 (Az.: 3 W 86/11) gab es diese Rechtsauffassung auf und schloss sich der gegenteiligen Meinung an. Verjährung würde daher frühestens zum 31.12.2014 eintreten. Dieser Auffassung folgten bisher das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 06.06.2013 – 30 C 56/13, das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 20.03.2013 – 1 C 39/13 sowie das Landgericht Stuttgart mit Urteilen vom 23.10.2013 – 13 S 65/13 und 05.02.2014 zu 13 S 126/13.

Eine weitere Ansicht stellt für den Beginn der Verjährung, neben der Kenntnis vom Anfall der Bearbeitungsgebühr auf die Frage ab, wann die Bearbeitungsgebühr gezahlt worden ist. Dies ist vielfach nicht eindeutig zu beantworten, weil üblicherweise zwar auf das Darlehen, nicht aber auf bestimmte Forderungen innerhalb des Darlehens gezahlt wird.

Am 28.10.2014 wird der BGH nunmehr diese Rechtsunsicherheiten beseitigen und sich unter anderem mit der Fragen der 10jährigen Verjährung beschäftigen.

In beiden dann zu entscheidenden Verfahren begehren die Kläger von den beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bzw. Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Darlehensverträgen berechnet haben.

Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der Kläger mit der Beklagten am 8. Dezember 2006, am 13. Oktober 2008 und am 24. Juli 2011 einen weiteren Darlehensvertrag ab. Im Verfahren XI ZR 17/14 wurde der Darlehensvertrag am 5. Februar 2008 geschlossen.

Würde der BGH eine zehnjährige Verjährungsfrist zugrunde legen, würde diese dann taggenau gelten. Das bedeutet, dass mit Entstehung des Anspruchs beispielsweise am 28.10.2004, der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren nach zehn Jahren am 28.10.2014 verjähren würde. Wann der Anspruch aber genau entstanden ist bzw. bis zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Rückzahlung noch nicht verjährt ist, hängt stark von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Bei Unsicherheiten ist hier gegebenenfalls eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen.

Möglicherweise stellt der BGH aber auch auf die Rechtsprechung des OLG Celle ab, die auf die Kenntnis von der Berechtigung zur Erhebung der Gebühren abstellt, so dass dann die Ansprüche höchstwahrscheinlich am 31.12.2014 verjähren würden.



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