Diese Formulierung lässt nicht erkennen, wann die Frist tatsächlich beginnt, sondern gibt nur an, bis wann sie noch nicht begonnen hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2013, Aktenzeichen III ZR 145/12, Rn. 10 m.w.N., juris).
Weiterhin entspricht diese Formulierung auch nicht der vom 8.12.2004 bis zum 31.3.2008 gültigen Musterwiderrufsbelehrung, so dass sich die ING DiBa auch nicht auf die Richtigkeitsfiktion berufen kann. In der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung des Musters für die Widerrufsbelehrung heißt es nämlich an der Stelle:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Damit können Darlehensnehmer, deren Widerrufsbelehrung ebenfalls diese Formulierung enthält, auch heute noch ihre auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen widerrufen.
Dies ermöglicht einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Darlehensvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und bietet damit die Möglichkeit, in den Genuss von günstigeren Zinsen zu kommen. Darüber hinaus wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, was zur Folge hat, dass die allermeisten Darlehensnehmer eine geringere Restdarlehensvaluta an die Bank zurückzahlen müssen als dies bei einem nicht widerrufenen Darlehensvertrag der Fall wäre.
Darlehensnehmer, die sich mit dem Gedanken beschäftigen, ihre auf den Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, sollten damit nicht zu lange warten, da aufgrund von Bankenlobbyarbeit eine Gesetzesinitiative geplant ist, die das Widerrufsrecht im Juni 2016 zum Erlöschen bringen soll.
Weitere Informationen dazu können Sie dem unten eingefügten Link zu einem Artikel von Stiftung Warentest entnehmen: