Widerruf von Darlehensverträgen der DKB Deutsche Kreditbank AG

Uns liegen Fälle zur Bearbeitung vor, in denen es um von der DKB verwendete Widerrufsbelehrungen geht, welche nach unserer Ansicht unwirksam sind.

Folge ist, dass die Darlehensnehmer auch heute noch ihre auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen widerrufen können. Die DKB ist in der Folge nicht berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung des Darlehens zu berechnen und das Darlehen muss insgesamt neu berechnet werden, was im Regelfall obendrein zugunsten des Verbrauchers zu einer geringeren Rückzahlungssumme führt.

Ein Fehler in einigen Widerrufsbelehrungen ist zum Beispiel, dass die DKB die in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehene Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ersatzlos weggelassen hat. Dadurch ist für den Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich um ein Recht handelt. Dies hat so auch bereits das Kammergericht in seinem Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13, zu Lasten der DKB entschieden.

Wir haben die DKB nun aufgefordert, anzuerkennen, dass der erklärte Widerruf wirksam ist und die Darlehen den Grundsätzen der Rechtsprechung entsprechend abzurechnen. Weitere Zahlungen unserer Mandanten erfolgen in diesen Fällen nur noch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Sollte die DKB nicht bereits außergerichtlich einlenken, werden wir die Ansprüche unserer Mandanten gerichtlich geltend machen.



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