Reservierungsvereinbarungen in Maklerverträgen

Oftmals enthalten Maklerverträge Reservierungsvereinbarungen über die Immobilie, an der der potentielle Käufer Interesse gezeigt hat, und die er beabsichtigte zu erwerben. Kommt der Kaufvertrag über die Immobilie dann jedoch nicht zustande, stellt sich die Frage, ob eine gezahlte Reservierungsgebühr zurückverlangt werden kann.

Diese Thematik war und ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr zulässig. Jedoch hat die Rechtsprechung zur Ausgestaltung der Vereinbarung und zur Höhe der Reservierungsgebühr Grenzen gesetzt.

Grundsätzlich soll der potentielle Käufer davor geschützt werden, dass durch die Höhe der Reservierungsgebühr ein Kaufdruck ausgeübt wird. Daher wird von der Rechtsprechung angenommen, dass bei einer Reservierungsgebühr von mehr als 10% eine notarielle Beurkundung zu erfolgen hat. Liegt die Gebühr höher und erfolgte keine notarielle Beurkundung, so ist die Vereinbarung der Gebühr nichtig. Die Gebühr kann zurückgefordert werden. Eine Nichtigkeit kann sich nach Rechtsprechung des BGH auch dann ergeben, wenn die Reservierungsvereinbarung nicht zeitlich begrenzt ist (BGH vom 10.02.1988, IVa ZR 268/86).

Die Unwirksamkeit einer Vereinbarung über eine Reservierungsgebühr kann sich zudem auch aus Verstößen gegen die Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Hier ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Wird die Gebühr außerhalb des eigentlichen Maklervertrages und individuell vereinbart, wird es sich regelmäßig nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln.

Aufgrund der seit langem bestehenden Rechtsprechung zu diesem Thema verwundert es, dass es immer wieder zu unwirksamen Vereinbarungen kommt. Ist also ein Kauf letztlich nicht zustande gekommen und wurde eine Reservierungsgebühr gezahlt, kann sich eine Prüfung der Vereinbarung lohnen.



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