OLG Düsseldorf: Widerrufsfrist beginnt bei fehlenden Angaben zur Gebäudeversicherung nicht zu laufen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Blick auf einen im Jahr 2010 datierenden Darlehensvertrag geurteilt, dass für den Fall, dass die finanzierende Bank in ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen oder anderweitig zwingend den Abschluss einer Gebäudeversicherung vorschreibt, sie auf die daraus resultierenden Kosten auch in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages hinweisen muss ( Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 S. 1 EGBGB a.F.).

Der Hinweis, dass im Zusammenhang mit der Gebäudeversicherung Kosten entstehen können, reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn der Abschluss einer Gebäudeversicherung zwingend vereinbart ist.

Revision nicht zugelassen

Das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 30.06.2017 (Aktenzeichen I-17 U 144/16) die Revision nicht zugelassen, die Bank kann aber angesichts des Streitwerts die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof führen. Ob dies der Fall ist, ist nicht bekannt.

Widerruf auch heute für viele Darlehensverträge noch möglich

Grundsätzlich ist ein Widerrufsrecht für ältere (Immobiliar-)Darlehensverträge im Juni 2016 durch eine gesetzliche Neuregelung abgelaufen. Allerdings trifft dies nicht auf die meisten aktuelleren Immobiliardarlehensverträge zu, wenn ein Verbraucher Abnehmer des Darlehens ist. Solche Verträge können unter Umständen auch heute noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die Frist zum Widerruf dadurch nicht in Gang gesetzt worden ist.

Betroffene Verbraucher sollten, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts oder der Verbraucherzentralen prüfen lassen, ob der von ihnen geschlossene Darlehensvertrag noch widerrufen werden kann, wenn sie das Darlehen ablösen wollen; auf diese Weise kann sich der Verbraucher vom Darlehensvertrag trennen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet wird.



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