Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter

Am 01.08.2018 sind neue Regelungen für die Berufszulassung von WEG-Verwaltern, Mietverwaltern und Immobilienmakler in Kraft getreten.

Der Gesetzentwurf für die Änderungen wurde bereits am 22.06.2017 beschlossen und ist im August 2018 in Kraft getreten.

Was ist neu?

Neu eingeführt wurde u.a., dass die Erlaubnispflicht nun auch die sogenannten Mietverwalter trifft. Unter Mietverwaltern sind in Abgrenzung zu den WEG-Verwaltern diejenigen Verwalter zu verstehen, die für Dritte Mietwohnungen verwalten, sich also um die Beziehung zwischen Vermietern und Mietern kümmern. Bislang war im Sprachgebrauch hierfür der Mietsonderverwalter bzw. die Mietsonderverwaltung gebräuchlich.

Bis zur jetzt in Kraft getretenen Änderung war diese Tätigkeit erlaubnisfrei und konnte von jedem ohne weiteres ausgeübt werden. Mit der Gesetzesänderung ist die gewerbliche Mietverwaltung erlaubnispflichtig im Sinne von § 34c Gewerbeordnung geworden.
Die nicht gewerbsmäßige Mietverwaltung ist von der Erlaubnispflicht nicht umfasst. Kümmert sich bspw. ein Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft um die Mietverwaltung, wird hierzu eine Erlaubnis regelmäßig nicht notwendig sein.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen gewerbliche Wohnimmobilienverwalter nunmehr die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Zudem benötigt der Mietverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssumme muss pro Schadensfall € 500.000,00 betragen.

Weiterbildungspflicht

Geregelt ist auch die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Wohnimmobilienverwalter ist dabei als Oberbegriff für die Mietverwalter und die WEG-Verwalter zu verstehen. Innerhalb von drei Jahren müssen Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter 20 Stunden an Weiterbildung absolviert haben. Die Möglichkeiten dieser Weiterbildungspflicht nachzukommen sind recht breit und in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) im Detail geregelt.

Übergangsfrist

Wohnimmobilienverwalter, die bislang nicht von der Erlaubnispflicht betroffen waren, haben noch bis zum 01.03.2019 Zeit, die notwendige Erlaubnis zu beantragen.
Bei Fragen zu den beruflichen Pflichten von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern stehen Ihnen HEE Rechtsanwälte gern zur Verfügung.



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