Mit dem Kreditwiderruf nicht zu lange warten

Kommt das Gesetz, ist bald Schluss mit unbegrenzter Widerrufsfrist: Wie bereits in den vergangenen Wochen in den Medien berichtet wurde, erwägt der Gesetzgeber, die bisher unbegrenzte Widerrufsfrist, die unter bestimmten Voraussetzungen bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen im Moment noch gilt, abzuschaffen.

Bereits im März 2016 soll eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen werden, so dass dann drei Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Möglichkeit der Verbraucher, Darlehensverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung erfolgreich widerrufen zu können, nicht mehr möglich ist. Diese jetzt noch bestehende Möglichkeit, alte Darlehensverträge aufgrund unwirksamer Widerrufsbelehrung zu widerrufen, wird häufig auch als Widerrufsjoker bezeichnet. Zu diesem Thema hatten wir bereits am 08.10.2015 unter der Überschrift "Womöglich Schluss mit dem unendlichen Widerrufsrecht" berichtet.

Nach Widerruf können auch später noch Rückabwicklungsansprüche geltend gemacht werden

Klar herausgestellt werden muss in diesem Zusammenhang jedoch, dass nach Ansicht von HEE Rechtsanwälte alle diejenigen Darlehensnehmer, die noch vor der geplanten Ausschlussfrist ihre auf den Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen haben, auch später noch im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist (3 Jahre) ihre Ansprüche gegenüber dem Darlehensgeber geltend machen können. Dies liegt daran, dass überhaupt erst mit dem Widerruf die auf Rückabwicklung des Darlehens gerichteten Ansprüche entstehen.

Verbraucher, die den Weg über den Widerrufs-Joker gehen wollen, um so ohne Vorfälligkeitsentschädigung für ihre Restschuld einen Darlehensvertrag zu einem oftmals für sie besseren Zinssatz neu zu schließen, sollten also sehr genau das gesetzgeberische Vorgehen im Auge behalten und den 21.06.2016 im Hinterkopf behalten und rechtzeitig tätig werden.

Die Wahrscheinlichkeit, dass Widerrufsbelehrungen aus Darlehensverträgen für Immobilienfinanzierungen, die zwischen November 2002 und Juni 2010, abgeschlossen wurden, fehlerhaft sind und ein Widerruf wirksam erklärt werden kann, ist sehr hoch.

80 % der geprüften Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft

Einem Beitrag von haus-finanzieren.org, der sich mit genau diesem Thema beschäftigt, zufolge wurden bislang rund „40 000 Darlehensverträge von den Verbraucherzentralen geprüft, bei denen in 80 Prozent der Fälle die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.“ Auch die Stiftung Warentest, die sich auch ausgiebig mit diesem Thema beschäftigt, berichtet auf ihrer Homepage von einer Vielzahl von erfolgreich erklärten Widerrufen gegenüber den verschiedensten Kreditinstituten.

Eine bei Stiftung Warentest geführte Übersicht zu den bislang erzielten außergerichtlichen oder gerichtlichen Erfolgen erhalten Sie hier: www.test.de/Immobilienkredite-So-kommen-Sie-aus-teuren-Kreditvertraegen-raus-4718800-4719374/

Es bleibt also festzuhalten, dass sich eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung durchaus lohnen kann und ein Widerruf dann alsbald und fristgerecht gegenüber dem Darlehensgeber wirksam erklärt werden sollte. Eine Liste mit Anwaltskanzleien, die bereits erfolgreich waren, wird auf der Homepage von Stiftung Warentest ebenfalls für Interessierte bereit gehalten. Zu der Liste gelangen Sie über den nachfolgenden Link:

www.test.de/Immobilienkredite-So-kommen-Sie-aus-teuren-Kreditvertraegen-raus-4718800-4719373/

Auch wir kommen in der Liste vor und vertreten zahlreiche Mandanten gegen verschiedene Banken, wie z.B. die DKB, Deutsche Kreditbank AG, die DSL Bank AG, ING-DiBa, Berliner Bank, LBS, PSD Bank, Baden Württembergische Bank, Deutsche Bank, Sparkasse und andere.

Sofern Sie Interesse an einer Überprüfung Ihrer Widerrufsbelehrung haben, können Sie sich gern an unsere Kanzlei wenden.

Zu unseren Kontaktdaten kommen Sie hier:

www.hee-rechtsanwaelte.de/kontakt/anschrift-rufnummern.html



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